Erbschaftstipp: Erbschaftsteuer leicht gemacht?

26.10.2020, Hans-Robert Ilting

Erbschaftssteuer sparen ist ein schwieriges Unterfangen, zumal bisweilen zivilrechtlich wirksame Gestaltungen vom Finanzamt steuerlich anders bewertet werden und dann nicht zum erhofften Erfolg führen.

So wollten Ehegatten in einem sogenannten „Berliner Testament“ dafür sorgen, dass die Erbschaftsteuer nach dem Tod des letztversterbenden Elternteils zu Gunsten der Kinder reduziert wird. Dazu verfügten sie Vermächtnisse, die aber erst nach dem Tod des Längstlebenden fällig werden sollten. Die Hoffnung war, dass dadurch der zu besteuernde Nachlass reduziert werde.

Das Finanzgericht Hamburg hat sich von der Konstruktion nicht beeindrucken lassen. In einer Entscheidung vom 21.02.2020 (Az.: 3 K 191/18) wurde zwar erbrechtlich betrachtet die Regelung für tauglich erachtet, Pflichtteilsansprüche zu reduzieren. Aber ein erbschaftsteuerlich positiver Effekt blieb ihr versagt, weil das Vermächtnis einfach den Regelungen über die Nacherbschaft (§ 6 Abs. 2, 4 ErbStG) unterworfen wurde.

Erbschaftsteuerlich handelte es sich daher nämlich um einen Erwerb vom Längstlebenden, welcher eben zu einer Besteuerung führte.

Die Erkenntnis ist: Steuerrecht ist per se schon kompliziert. Dass eine Konstruktion erbrechtlich und erbschaftsteuerlich aber unterschiedlich beurteilt wird, sollte ein schlagendes Argument dafür sein, sich im gegebenen Falle entsprechend rechtlich beraten zu lassen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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