Aktuelles zur Corona-Krise im Saarland: Ausgangsbeschränkungen nach Auffassung des VG des Saarlandes rechtmäßig, neue Rechtsverordnung und neue Bußgeld-Verordnung bei Verstößen

01.04.2020,

Die Schlagzahl aktueller rechtlicher Bestimmungen und Entwicklungen seit Beginn der Corona-Ausbreitung im Saarland ist nach wie vor hoch. So wurde kürzlich im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 20.03.2020, angepasst durch die Allgemeinverfügung vom 25.03.2020, entschieden. Daneben wurde eine Rechtsverordnung erlassen, in der zur besseren Übersichtlichkeit die Regelungen aus den verschiedenen Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zusammengefasst wurden. Diese soll zunächst bis zum 20.04.2020 gelten. Auf Grundlage dieser Rechtsverordnung wurde zudem ein Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die entsprechenden Bestimmungen erlassen.

Auf die einzelnen Neuerungen soll im Folgenden näher eingegangen werden:

1.

Angesichts der Dringlichkeit des Handlungsbedarfs in der Corona-Krise wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass die Allgemeinverfügungen im Saarland, mit denen Ausgangsbeschränkungen – teils (unzutreffend) als vermeintliche „Ausgangssperre“ bezeichnet – angeordnet wurden, rechtswidrig wären; insbesondere da bezweifelt wurde, dass eine Rechtsgrundlage für den Erlass einer saarlandweiten Ausgangsbeschränkung fehle und die Maßnahme insgesamt verhältnismäßig sei. Diese Fragen wurden im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes behandelt – und seitens des Gerichts verneint. Zum einen ist das Gericht der Ansicht, dass die Handlungsform einer Allgemeinverfügung zulässig war. Zudem seien die angeordneten Maßnahmen auch – wie zuvor auch bereits zur dortigen Rechtslage das Bayerische Verfassungsgericht und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden hatten – nicht unverhältnismäßig, da eine sog. Folgenabwägung vorzunehmen sei. Hierbei sei das private Einzelinteresse des Antragstellers, sich ungehindert frei bewegen zu können gegen die öffentlichen Interessen an einem wirksamen Gesundheitsschutz der Bevölkerung des Saarlandes abzuwiegen – wobei letztere überwiegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Grundgesetz eine entsprechende Schutzpflicht des Staats und seiner Einrichtungen zugunsten seiner Bürger ergebe, welche hier verfolgt wurde und wird. Da durch die Ausgangsbeschränkungen gerade eine „Abflachung der Infektionskurve“ erreicht werde, und die Notwendigkeit derselbigen sich aus einem Blick in andere Länder mit gravierenden Verläufen der Infektion für die gesamte Bevölkerung ergebe, sei der Vermeidung von sozialen Kontakten entscheidende Bedeutung für eine Verhinderung einer Überlastung und eines Zusammenbruchs des Gesundheitssystems beizumessen.

Der entsprechende Beschluss ist jedoch noch nicht rechtskräftig und kann mittels Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht angegriffen werden. Zudem ist hervorzuheben, dass es sich im Eilverfahren lediglich um eine vorläufige Bewertung der Angelegenheit handelt und eine abschließende Beurteilung erst im Klageverfahren erfolgen kann und wird. Die weitere Entwicklung bleibt insofern abzuwarten.

2.

Die neue saarländische „Rechtsverordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom 30.03.2020 enthält maßgeblich eine Zusammenfassung der bisherigen Regelungen der Allgemeinverfügungen. Allerdings wurden auch einige Klarstellungen aufgenommen:

Hervorzuheben ist hier insbesondere, dass ein triftiger Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung die Wahrnehmung des Umgangsrecht im jeweiligen privaten Bereich und nicht wie zuvor des Sorgerechts ist.

Des Weiteren wird konkretisiert, dass solche Läden, die ein Mischsortiment anbieten, auch solche Sortimentsteile anbieten dürfen, deren Verkauf nach der Rechtsverordnung verboten und nicht durch die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 der Rechtsverordnung ausdrücklich gestattet ist - dies jedoch auch nur dann, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten Warenangebot überwiegt.

Zudem wird auch klargestellt, dass auch sonstige Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, für den Publikumsverkehr geschlossen sind, allerdings die Dienstleistung oder das Werk außerhalb des Ladenlokals erbracht werden darf.

Daneben wird die Möglichkeit geregelt, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, soweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit Gegenständen des täglichen Bedarfs erforderlich und im Einzelfall mit Blick auf die Infektionsrisiken vertretbar ist. Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist die jeweilige Ortspolizeibehörde.

3.

Abschließend soll ein knapper Überblick über den „Corona-Bußgeldkatalog“ gegeben werden:

So drohen u.a.

  • bei einem Aufenthalt in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person ein Bußgeld von bis zu 200 €.
  • bei einer Zuwiderhandlung gegen das Verbot, an Versammlungen und Ansammlungen in der Öffentlichkeit teilzunehmen, Bußgelder von 200 – 400 €.
  • bei einem Verlassen der eigenen Wohnung ohne triftigen Grund: bis zu 200 €.
  • bei dem Betrieb von Gaststätten/Hotels/sonstigen Einrichtungen/der Öffnung von Ladenlokalen des Einzelhandels trotz Verbots Bußgelder von 1000 – 4000 €

Die weitere – sicherlich ebenso rasant fortschreitende Entwicklung – bleibt abzuwarten.

Lesen Sie speziell zum Bußgeldkatalog auch den Beitrag unseres Kollegen Hans-Robert Ilting. Zum Beitrag gelangen Sie hier.

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