Arzt erkennt Schwangerschaft nicht. Haftet er?

25.02.2015, Marion Bayer

Am 18.11.2014 erging am OLG Oldenburg eine viel beachtete Entscheidung ( 5 U 108/14) zu der Frage, wann ein Arzt wegen eines Behandlungsfehlers haftet, wenn er eine bestehende Schwangerschaft nicht erkennt.

Im November 2012 begab sich die Klägerin in die gynäkologische Behandlung der beklagten Ärztin mit der Bitte um Abklärung, ob eine Schwangerschaft besteht und teilte hierbei mit, sie wolle kein weiteres Kind. Die Ärztin untersuchte per Ultraschall und verneinte das Vorliegen einer Schwangerschaft. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin in der 6. Schwangerschaftswoche. Hätte sie von der Schwangerschaft gewusst hätte sie sich zu einem Abbruch entschieden. So erfuhr sie von der Schwangerschaft erst in der 15. Woche. Die Klägerin warf der Ärztin vor, kein Blut- und Urinuntersuchung vorgenommen zu haben, sie habe damals noch die Möglichkeit gehabt, nach § 218 a Abs 1 StGB legal abzutreiben.

Das OLG Oldenburg hat wie auch die Vorinstanz die Klage abgewiesen und die Haftung verneint.

Es komme bei der Frage, ob die Ärztin hier haftet, darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre. Rechtmäßig ist ein Schwangerschaftsabbruch nur, wenn medizinische oder kriminologische Gründe vorliegen. Hier wäre der Abbruch aber über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218 a Abs 1 StGB erfolgt. Ein solcher Abbruch ist lediglich straffrei, nicht aber rechtmäßig.

Eine Schwangere kann damit straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornehmen.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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