So wird mit Bußgeldern von 200 Euro bis 400 Euro bereits geahndet, wer „in der Öffentlichkeit mit mehr als einer nicht im Haushalt lebenden Person“ angetroffen wird. Wer die eigene Wohnung „ohne triftigen Grund“ auch nur verlässt, wird mit einem Bußgeld belegt und selbst die Teilnahme an Bestattungen über den engsten Familienkreis hinaus ist nun bußgeldbewehrt. Noch deutlich teurer kommt das unbefugte Betreten von Behinderten-, Pflege,- und sonstigen Betreuungseinrichtungen.
Wesentlich höhere Bußgelder bis zu 4.000 Euro drohen Betreibern von Gaststätten, Hotels etc. bei Verstößen gegen das Öffnungsverbot. Im Begleittext zur Verordnung wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine etwaige Strafbarkeit insbesondere nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) unberührt bleibt.
Es ist davon auszugehen, dass die Zeit der kostenlosen mündlichen Verwarnungen nun vorüber ist. Der Bußgeldkatalog ist auf saarland.de und hier zu finden.