Die Krux mit den Kronkorken

Dass die Rechtsprechung mitunter kuriose Entscheidungen zu Tage fördert ist allgemein bekannt. Das folgend aufgeführte Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 02.03.2017 (Az: 1 O 151/16) im sogenannten „Kronkorkenfall“ ist eine solche Entscheidung. In dieser Entscheidung zeigt das Landgericht auf, dass auch in der geselligen Runde mit Freunden, das Gesetz nicht außer Acht gelassen werden darf.

Der Entscheidung liegt –grob skizziert– folgender Sachverhalt zu Grunde: Fünf Freunde beschlossen gemeinsam einen Urlaub zu verbringen. Sie sind sich darüber einig, dass sämtliche Ausgaben zunächst von jedem einzeln getragen werden und schlussendlich zusammengerechnet und durch fünf geteilt werden sollen; so auch die Kosten für zwei Kisten Bier. Als dieses Bier am letzten Abend gemeinsam getrunken wird, nimmt einer der Beteiligten (A) einen der auf dem Tisch liegenden, durch eine andere Beteiligte (B) dorthin beförderten Kronkorken mit einem Gewinncode für das Gewinnspiel des Getränkeherstellers an sich.

Wie es nun kommen muss, gewinnt A in dem Gewinnspiels ein Fahrzeug mit einem Listenpreis in Höhe von 28.680,- EUR. A tätigte für das Fahrzeug Aufwendungen in Höhe von 1500,- EUR. Das Fahrzeug verkauft er sodann für 17. 500,- EUR weiter an einen Dritten.

Die B verlangt nun von A die Zahlung des ihr nach ihrer Meinung zustehenden Anteils aus dem Gewinn.

Einen in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 734, 730, 731 BGB verneinte das LG richtigerweise zunächst auf Grund einer nicht vorliegenden wirksamen Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts. Denn Voraussetzung einer solchen ist unter anderem eine Zweckvereinbarung. Zwar stellt auch der auf die gemeinschaftliche Teilnahme an einem Gewinnspiel gerichtete Zusammenschluss mehrerer Personen einen solchen Zeck dar. Einen solchen Zusammenschluss erkannte das LG aber im vorliegenden Fall nicht. Zudem kann eine solche Zweckvereinbarung (und damit auch ein Gesellschaftsvertrag) grundsätzlich auch in der Vereinbarung eines gemeinsamen Ferienaufenthaltes mit der Errichtung einer gemeinsamen Kasse, durch welche das Bier letztendlich auch gezahlt werden sollte, gesehen werden. Eine solche Vereinbarung besteht im vorliegenden Fall gerade nicht, da zwischen den Beteiligten nur ein einmaliger Abrechnungsvorgang vereinbart war.

Da eine Bruchteilsgemeinschaft ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, konnte das LG der B einen Anspruch in Höhe ihres Anteils aus dem Gewinn des Beklagten aus den §§ 280 Abs. 1, 745 Abs. 2 BGB zusprechen. Die Voraussetzungen der hier gegeben Bruchteilsgemeinschaft bejahte das Landgericht mit den folgenden Argumenten:

Zunächst stellte es fest, dass auf Grund der Trennung des Kronkorkens von der Bierflasche (als Pfandflasche) dieser auch sonderrechtsfähig ist und daher nicht mehr das rechtliche Schicksal der Bierflasche teilt. Folglich war sodann konkret zu bestimmen gewesen, ob ein Miteigentum von A und B (und auch der anderen Beteiligten) an dem Kronkorken entstanden ist. Da der Hersteller des Bieres kein Rückführungsinteresse an dem Kronkorken, sondern nur an der Flasche hat und die zwei Kisten Bier für die Gemeinschaft gekauft wurden und diese auch allen Beteiligten gemeinsam zu Gute kamen, stellte das LG fest, dass die Beteiligten Miteigentum erworben haben. Dieses Eigentum ist nicht durch Dereliktion gemäß § 959 BGB erloschen, als die Kronkorken auf den Tisch befördert wurden. Dazu führt das LG aus, dass zwar in dem Ablegen des Kronkorkens auf den Tisch durch B der Umstand gesehen werden kann, diesen nunmehr als Abfall anzusehen. Eine Absicht des B, das Eigentum durch dieses Ablegen auf den Tisch zu vernichten, kann darin jedoch nicht gesehen werden. Hierin kann zum einen eine unwiderrufliche Dereliktion als auch eine widerrufliche Aneignungsgestattung gesehen werden.

Selbst einen Entschlagungswillen der B unterstellend, kann ein Verzicht der Bruchteilsgemeinschaft nicht angenommen werden. Da es sich bei der Dereliktion um eine Verfügung handelt, kann diese nach § 747 S. 2 BGB nur durch alle Beteiligten gemeinschaftlich erfolgen. Durch die erhobene Klage kann jedoch zumindest eine Erklärung der B nicht unterstellt werden, sodass ein solcher Beschluss nach §§ 142 Abs. 1, 119 Abs. 2 Var. 2 BGB nichtig wäre. Schlussendlich stellte das Gericht noch folgerichtig fest, dass es zudem an einer Besitzaufgabe auf Seiten der Gemeinschaft fehlt, da sich die Kronkorken noch auf dem Tisch befanden und so noch in greifbarer Nähe und dem Zugriff aller ausgesetzt waren.

Durch das Nutzen des Kronkorkens als Schlüssel zum Gewinn und dem Einlösen des Kronkorkens zu eigenen Gunsten hat A seine sich aus § 745 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht verletzt, da die anderen Teilhaber des Eigentums ein solches Gebrauchsrecht an dem Kronkorken innehatten. Eine solche Pflichtverletzung wäre nur dann zu verneinen gewesen, wenn der Gewinn für die Gemeinschaft beansprucht worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Dass unter Ziff. 1 der Gewinnspielausschreibung eine natürliche Person vorgeschrieben ist, steht der Pflichtverletzung insoweit nicht entgegen, da sich die Gemeinschaft einer solchen hätte bedienen können.

Da ein Verschulden im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB vermutet wird, tritt als Rechtsfolge ein, dass der die B von A so gestellt werden muss, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünde.

Eine Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB scheidet auf Grund der bereits geleisteten Erfüllung durch den Hersteller nach § 793 Abs. 1 S. 2 BGB aus, da dieser nicht ein neues Fahrzeug liefern muss. Folglich kommt hier einzig eine Ersatzpflicht nach § 251 Abs. 1 Var. 1 BGB in Betracht. Zur Berechnung des jeweiligen Anteils legte das LG nicht den oben genannten Listenpreis zugrunde, sondern „nur“ rund 80% des Listenpreises, da es sich nach Ansicht des LG bei einem solchen Listenpreis lediglich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Automobilherstellers handelt. Der tatsächliche Verkaufspreis liege jedoch nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern unter dem aktuellen Listenpreis.

B stehen daneben gegen A auch Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 251 Abs. 1 Var. 1 BGB sowie §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 1 und 2 BGB zu. Beachtet werden muss in diesem Fall aber, dass sich B im Fall des Anspruchs aus §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 1 und 2 BGB die von A geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1500,- EUR entgegenhalten lassen muss, da A in diesem Fall entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Insoweit stellt der erstgenannte Zahlungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 745 Abs. 2 BGB die für einen Mandanten günstigerer Alternative vor Gericht dar.

Das Fazit aus der Entscheidung ist folgendes: Ein einfacher Sachverhalt beinhaltet eine schwierige Rechtslage. Oder anders ausgedrückt: Auch Bierrunden werfen Probleme auf.

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

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