Schwarzarbeit als Mangel?

05.10.2021, Hans-Robert Ilting

Die Schwarzarbeit beschäftigt weiter die Gerichte

Die Schwarzarbeit beschäftigt weiter die Gerichte (vgl. Fachbeitrag zum Baurecht vom 24.04.2021). Nun hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob ein im Wege der Schwarzarbeit erstelltes Haus bereits allein deshalb mangelhaft im Sinne von § 444 BGB ist, und ob ein Verkäufer, der beim Verkauf diesen Umstand wissentlich verschweigt, sich dem Vorwurf der Arglist aussetzt. Das hätte zur Folge, dass der Käufer dann Schadensersatzansprüche oder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend machen könnte.

Mit Urteil vom 28.05.2021 (V ZR 24/20) hat der BGH nun entschieden, dass die Schwarzarbeit für sich genommen allein keinen Sachmangel begründet. Es gäbe auch keine Vermutung dafür, dass ein in Schwarzarbeit errichtetes Haus von vorneherein nicht technisch ordnungsgemäß erbaut wurde.

Es bleibt aber dabei, dass Ansprüche – unabhängig von Schwarzarbeit - dann bestehen, wenn der Verkäufer zumindest Anhaltspunkte dafür haben musste, dass das Haus nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erbaut worden ist oder sogar weiß, dass es Mängel gibt. Diese sind dann unaufgefordert dem Käufer offenzulegen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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