Kurzgefasst: Die Neuregelung zu den Maklerkosten

01.02.2021, Hans-Robert Ilting

Ende letzten Jahres ist die gesetzliche Neuregelung zur Verteilung der Maklerkosten in Kraft getreten. Ziel war eine Entlastung der Kaufinteressenten bei den doch erheblichen Nebenkosten im Fall des Haus- oder Wohnungskaufs. Nun gibt es drei Modelle zur Verteilung dieser Kosten:

1. Mit Käufer und Verkäufer wird ein Maklervertrag geschlossen. Hier darf mit dem Käufer keine andere Provisionshöhe vereinbart werden als mit dem Verkäufer. Die Provisionshöhe muss also für beide gleich sein.

2. Nur mit dem Verkäufer besteht ein Maklervertrag, sodass der Makler auch ausschließlich dessen Interessen wahrnimmt. Hier kann im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit dem Käufer vereinbart werden, dass dieser einen Teil, höchstens aber die Hälfte, übernimmt. Das beruht dann aber auf einer freiwilligen Vereinbarung. Der Käufer muss seinen Anteil erst zahlen, wenn der Verkäufer seine Zahlung an den Makler nachgewiesen hat.

3. Letztlich besteht auch die Möglichkeit, dass nur der Verkäufer eine Provision zahlt und der Käufer nicht daran beteiligt wird. Dann wird der Makler natürlich auch nur im Interesse des Verkäufers tätig.

Wichtig: Es bleibt dabei, dass eine Maklerprovision auf jeden Fall nur dann verdient ist, wenn ein notarieller Kaufvertrag zustande gekommene ist und die Maklerleistung dafür auch ursächlich war.

Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollte man die Maklerregelung vor Abschluss prüfen lassen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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