Neue Verbraucherrechte beim Kauf digitaler Produkte

18.01.2022, Hans-Robert Ilting

Seit dem 01.01.2022 gelten wichtige Ergänzungen zum Verbraucherschutz im bürgerlichen Kaufrecht:

Erfasst werden Verträge über digitale Inhalte, wie zum Beispiel Software und I-Books sowie Verträge über digitale Dienstleistungen wie z.B. Videostreaming und soziale Netzwerke. Die Änderungen sind insbesondere in den neu eingefügten §§ 327 bis 327u BGB sowie in den neu formulierten §§ 434 ff. BGB enthalten.

Grundlage der Änderungen ist eine EU-Richtlinie, die für alle EU-Mitgliedstaaten bindende Regelungen zu speziellen Vorschriften für Verbraucherverträge über digitale Produkte enthält. Aufgrund deren stetig steigender Bedeutung hielt man speziell abgestimmte Regelungen für unausweichlich.

Demnach hat der Verbraucher nunmehr im Falle des Mangels eines digitalen Produktes einen Anspruch auf Nachbesserung oder sogar erneute Bereitstellung und gegebenenfalls bei Fehlschlagen auch ein Recht auf Vertragsbeendigung, Minderung sowie Schadensersatz.

Für die Gewährleistungsfrist wurden ebenfalls Sonderregelungen eingeführt, welche zu einer Verlängerung führen können.

Von großer Bedeutung für die Unternehmen – und entsprechend heftig umkämpft – ist eine neu eingeführte Pflicht zur Aktualisierung, also zu funktionserhaltenden Updates und Sicherheitsupdates, welche vom Unternehmen bereitzustellen sind. Wie bei Gesetzesänderungen üblich, wird sich erst im Laufe der Zeit zeigen, wie streng die Obergerichte diese Pflicht auslegen werden.

Der Anwendungsbereich der Änderungen ist erheblich, umfasst werden zum Beispiel:

- Datenbanken, Cloud-Service, Plattformangebote, Social-Media-Webanwendungen und Mediendownloads (wie z.B. I-Books),

- Digitale Fernsehdienste wie auch bestimmte Kommunikationsdienste,

-Körperliche Datenträger, die ausschließlich digitale Inhalte haben (DVD, CD, USB-Sticks, Speicherkarten) .

Klargestellt wird, dass Verträge über andere Dienstleistungen, selbst wenn das Unternehmen diese mit digitalen Formen oder Mitteln erbringt, sowie Behandlungsverträge, Verträge über Finanzdienstleistungen etc. nicht umfasst sind. Die Abgrenzung im Einzelfall wird wahrscheinlich ebenfalls die Gerichte beschäftigen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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