Was ist ein grober Behandlungsfehler?

03.11.2014, Marion Bayer

Einzigartigerweise im Arzthaftungsrecht verankert ist ein sogenannter "grober" Verstoss gegen Pflichten aus einem Schuldverhältnis, der "grobe Behandlungsfehler".

Die Rechtsprechung hat diesen Begriff entwickelt um dem Ungleichgewicht zwischen Arzt und Patient Rechnung zu tragen. Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen,

wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs-und Wissensmaßstabs das Fehlverhalten nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf; dies ist der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher unbekannter Risiken nicht angewandt werden und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können. Da die Bewertung das gesamte Behandlungsgeschehen zu berücksichtigen hat, können auch mehrere, für sich genommen nicht oder bei Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtwürdigung einen groben Behandlungsfehler begründen.

Die Unterscheidung zwischen einfachem und groben Behandlungsfehler ist für den Patienten im Prozess sehr wichtig; die Feststellung des groben Fehlers ein wichtiges Ziel des Patientenanwalts.

Wurde einem Patienten durch einen (festgestellten) groben Behandlungsfehler ein Schaden zugefügt, so wird ihm seine Stellung im Prozess insofern erleichtert, als es zu seinen Gunsten zu einer Beweislastumkehr kommt. Dann wird von dem sonst immer geltenden Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat, abgewichen, denn es wird dann vermutet, dass für den eingetretenen Schaden der Behandlungsfehler ursächlich war, wenn er dazu grundsätzlich geeignet ist.

Einzigartigerweise im Arzthaftungsrecht verankert ist ein sogenannter "grober" Verstoss gegen Pflichten aus einem Schuldverhältnis, der "grobe Behandlungsfehler".

Die Rechtsprechung hat diesen Begriff entwickelt um dem Ungleichgewicht zwischen Arzt und Patient Rechnung zu tragen.

Ein grober Behandlungsfehler ist anzunehmen,

wenn aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs-und Wissensmaßstabs das Fehlverhalten nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus objektiver Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf; dies ist der Fall, wenn auf eindeutige Befunde nicht nach den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst reagiert oder wenn grundlos Standardmethoden zur Bekämpfung möglicher unbekannter Risiken nicht angewandt werden und wenn besondere Umstände fehlen, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern können. Da die Bewertung das gesamte Behandlungsgeschehen zu berücksichtigen hat, können auch mehrere, für sich genommen nicht oder bei Einzelfehler in der erforderlichen Gesamtwürdigung einen groben Behandlungsfehler begründen.

Die Unterscheidung zwischen einfachem und groben Behandlungsfehler ist für den Patienten im Prozess sehr wichtig; die Feststellung des groben Fehlers ein wichtiges Ziel des Patientenanwalts.

Wurde einem Patienten durch einen (festgestellten) groben Behandlungsfehler ein Schaden zugefügt, so wird ihm seine Stellung im Prozess insofern erleichtert, als es zu seinen Gunsten zu einer Beweislastumkehr kommt. Dann wird von dem sonst immer geltenden Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen hat, abgewichen, denn es wird dann vermutet, dass für den eingetretenen Schaden der Behandlungsfehler ursächlich war, wenn er dazu grundsätzlich geeignet ist.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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