Die so genannte Gutscheinlösung für Pauschalreisen und Flugtickets

24.04.2020, Moritz Torgau

Immer häufiger ist in der Zeitung zu lesen, dass von der Bundesregierung im so genannten „Corona-Kabinett“ eine Gutscheinlösung für Pauschalreisen und Flugtickets im Rahmen der Corona-Pandemie beschlossen worden sei. Richtig ist, dass am 02.04.2020 ein Beschluss für eine „Gutscheinlösung“ bei Pauschalreisen, Flugtickets und Freizeitveranstaltung durch das oben genannte „Corona-Kabinett“ gefasst wurde. Dieser ist der EU-Kommission vorzulegen und durch diese zu genehmigen. Für die Geltendmachung von Pauschalreisen bzw. Flugtickets hat die so genannte „Gutscheinlösung“ gravierende Auswirkungen:

1.

Für Pauschalreisen soll die Regelung die Möglichkeit der Reiseveranstaltenden vorsehen, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Reisen anstelle der binnen 14 Tage fälligen Erstattung des Reisepreises einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Insolvenzabsicherung, gegebenenfalls staatliche Rückversicherung,
  • Härtefallklausel für Fälle, in denen für den Buchenden der Gutschein unzumutbar ist,
  • Gültigkeit des Gutscheins bis zum 31.12.2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

Feststeht, dass bis dato eine solche Genehmigung durch die EU-Kommission noch aussteht. Es bleibt daher dabei, dass im Pauschalreiserecht die Erstattungspflicht aufgrund der Vorgaben der Pauschalreiserichtlinie spezialgesetzlich geregelt ist. Reiseveranstaltende sind verpflichtet, die erhaltenen Vorauszahlungen des Reisepreises unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen, zu erstatten. Solange die oben aufgeführte Lockerung („Gutscheinlösung“) noch nicht genehmigt wurde, bleibt es (vorerst) bei den bisherigen Regelungen.

2.

Auch für Flugtickets ist eine solche Regelung geplant. Die Regelung soll den Airlines kurzfristig, aber auch mittelfristig durch Anpassung der Fluggastrechteverordnung die Möglichkeit geben, den Buchenden bei Pandemie-bedingten Absagen von vor dem 08.03.2020 gebuchten Flügen anstelle der binnen 7 Tage fälligen Erstattung einen Gutschein zu geben, der folgende Bedingungen erfüllen soll:

  • Härtefallklausel,
  • Gültigkeit des Gutscheins bis 31. 12. 2021 – ist der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst, ist der Wert zu erstatten.

Auch vorgenannte Regelung ist der EU-Kommission vorzulegen. Eine Genehmigung erfolgte demgegenüber auch hier noch nicht. Demnach ergibt sich ein Erstattungsanspruch für Flugtickets aus der unmittelbar geltenden Fluggastrechteverordnung, so dass der Erstattungsanspruch für Flugtickets binnen 7 Tagen in bar zu erfüllen ist und nur mit Zustimmung des Fluggastes durch einen Gutschein ersetzt werden kann.

3.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass zum jetzigen Zeitpunkt noch die altbekannten, gesetzlichen Regelungen gelten. Ob und wann eine Genehmigung durch die EU-Kommission erfolgt ist derzeit noch nicht absehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die oben dargestellten Regelungen (auch kurzfristig) in Kraft treten werden. Inwiefern sich das Inkrafttreten der Regelung auf bereits anhängige Verfahren vor den Gerichten auswirkt, ist ebenso noch nicht abzuschätzen. Nach dem bisherigen Kenntnisstand ist jedoch von einer Rückwirkung der Regelung auszugehen.

Update (28.04.2020):

Wie bereits im oben aufgeführten Beitrag erwähnt, besteht nach der derzeitigen Rechtslage ein Anspruch auf Erstattung des gezahlten Reisepreises, wenn die Reise wegen Corona abgesagt wurde. Die Bundesregierung strebt – wie dargestellt – eine verpflichtende Gutscheinlösung bei Reiseabsagen im Rahmen der Corona-Pandemie an.

Der zuständige EU-Kommissar für Justiz und Verbraucherschutz äußerte sich nun dahingehend, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie die Entscheidungen der einzelnen Mitgliedstaaten mit dem EU-Recht übereinstimmen müssen. Danach hätten die Verbraucher die Wahl, ob sie einen Gutschein akzeptieren oder eine Erstattung bevorzugen.

Die Bundesregierung reagierte ungehalten auf diese Äußerung und teilte lediglich mit, dass man die Einschätzung der EU-Kommission zur Kenntnis genommen habe. Im Hinblick auf den wirtschaftlichen Druck, welcher auf der Reisebranche lastet, sieht diese eine Gutscheinlösung jedoch nach wie vor für einen gangbaren Weg, denn gerade kleine und mittelständige Firmen seien in ihrer Existenz gefährdet.

Nach wie vor ist daher offen, ob es zu einer Gutscheinlösung kommen wird oder nicht. Für einzelne Verbraucher erfreulich ist, dass einige Reiseveranstalter wohl mit der Rückzahlung des Reisepreises begonnen haben. Andere Reiseveranstalter hingegen verweigern, im Hinblick auf die noch offene Entscheidung, eine Rückzahlung.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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