Patientenrechtegesetz - wirklich viel Neues?

24.02.2014, Marion Bayer

Zum 26.02.2013 sind im Bürgerlichen Gesetzbuch die §§ 630a bis h in Kraft getreten, auch bekannt als Patientenrechtegesetz.

Bisher handelte es sich bei dem Arzthaftungsrecht um Richterrecht, das BGB hielt hierzu lediglich grundlegende Vorschriften bereit. Die Ausdifferenzierung des Arzthaftungsrechts ergab sich dann über die Jahre durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der obergerichtlichen Rechtsprechung.

Ziel der Neuerungen sollte sein, den Patienten der Behandlerseite auf Augenhöhe entgegentreten zu lassen. Der Patient sollte selbst in der Lage sein, seine Rechte im Gesetz nachlesen zu können.

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass im Bereich der Arzthaftung nichts wesentlich neues in das Gesetz aufgenommen worden ist. Ganz überwiegend wurde versucht, das Ergebnis der jahrelangen Rechtsprechung zu kodifizieren.

In all seiner Komplexität konnte das freilich nicht gelingen, jedoch haben die Patienten nun die Möglichkeit, zumindest die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Arzthaftungsrechts nachzulesen.

Ein besonderes Maß an Rechtssicherheit hingegen ist eher nicht erreicht worden, da die Vorschriften tatsächlich neues nicht gebracht haben.

In jedem Fall haben die Neuen Vorschriften im BGB für Aufmerksamkeit gesorgt, nicht nur bei den Patienten. Auch die Behandlerseite dürfte hierdurch sensibler für die Rechte der Patienten werden.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

Kontakt