Presseerklärung betr. das Verfahren Prof. Dr. Ingolf Deubel/Land Rheinland-Pfalz

Mit dem aktuellen Beschluss vom 22.02.2021 hat das OVG Rheinland-Pfalz (OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.02.2021 – 2 B 11489/20) unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18.11.2021 (Az.: 5 L 904/20.KO) entschieden, dass der Antragsteller, Herrn Prof. Dr. Ingolf Deubel, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens seine Rechte als Ruhestandsbeamter nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts Koblenz verloren hat und daher die rückständigen Versorgungsbezüge einschließlich der Beihilfezahlungen auszuzahlen sind.

Der Tenor der Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz lautet wie folgt:

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des – von ihm innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzuleitenden und weiter zu betreibenden – Hauptsacheverfahrens seine Rechte als Ruhestandsbeamter nicht aufgrund des Urteils des Landgerichts Koblenz vom 31. Januar 2020 (Az. 10 KLs 2050 Js 37425/10 [2]) verloren hat. Dies schließt sowohl die Zahlung der rückständigen Versorgungsbezüge seit dem 1. Oktober 2020 als auch die Gewährung von seit diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Beihilfeleistungen ein.

Die ausführliche und umfassende Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz ist hinsichtlich der Eilbedürftigkeit des Antrags maßgeblich darauf gestützt, dass eine nahezu vollständige Entziehung der wirtschaftlichen Grundlage des ehemaligen Beamten innerhalb von nur drei Werktagen ohne vorherige Ankündigung und Anhörung sowie ohne Sicherstellung einer Minimalversorgung mit den verfassungsrechtlich abgesicherten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar ist. Zudem bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren.

Das Gericht weist zudem darauf hin, dass die jeweiligen Strafgerichte – Landgericht Koblenz und BGH – gerade nicht über den Verlust der Versorgungsansprüche entschieden haben bzw. mangels Zuständigkeit auch hierüber nicht entscheiden konnten.

Ein Verlust von Versorgungsbezügen kraft Gesetzes tritt – wie der 2. Senat darlegt – nicht durch eine sog. Gesamtstrafenbildung für Taten vor und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ein, wenn keine zeitliche Differenzierung ansonsten erfolgt. Die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe durch ein Verwaltungsgericht kommt hingegen nicht in Betracht.

Die Presseerklärung können Sie hier herunterladen.

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Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
Strafrecht
Strafprozessrecht

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