Die Rechtsprechung zur Schwarzgeldabrede zieht immer weitere Kreise.
Nachdem nun klar ist, dass zwischen Besteller und Unternehmer keinerlei Ansprüche entstehen (vgl. Artikel vom 24.09.2018), war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Bonn (Urteil vom 08.03.2018, AZ. 18 O250/13) der Fall, dass in die Zweierbeziehung ein Architekt hinzutritt: Dieser war an der Schwarzgeldabrede nicht beteiligt, sondern mit der Planung und der Bauüberwachung beauftragt. Es zeigen sich Mängel in dem Gewerk des Unternehmers. Da der Besteller sich nicht erfolgreich an den Unternehmer wenden kann, wollte er den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil dieser die Mängel nicht verhindert habe. Der Bauherr macht die Kosten für die Beseitigung der Mängel also gegen den Architekten als Bauüberwacher im Wege des Schadensersatzes geltend.
Das Landgericht Bonn weist diese Klage ab. Denn es widerspreche Treu und Glauben, wenn der Besteller vorsätzlich einen nichtigen Vertrag mit dem Unternehmer schließe und seinen Schaden nun beim Architekten geltend macht. Dieser könne nämlich, da kein wirksamer Werkvertrag vorliege, den Schaden wiederum nicht bei dem Unternehmer liquidieren.
Der Fall zeigt, dass die Rechtsprechung konsequent alle Schlupflöcher einer Schwarzgeldabrede schließt.