Der Bundesgerichtshof hat am 23.3.2006 (III ZR 243/05) ausdrücklich entschieden, dass auch ein Arzt, der kosmetische Operationen durchführt, ungeachtet der Frage, ob diese medizinisch indiziert ist oder nicht-den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unterliegt. Die GOÄ verbietet allerdings Pauschalabrechnungen. Tatsächlich ist der Arzt verpflichtet, einer Rechnung entsprechend den Voraussetzungen der GOÄ zu erstellen. Hierfür muss er die entsprechenden (analogen) Abrechnung der Gebührenordnung herausarbeiten, nur dann ist sein Honoraranspruch fällig. Diese Arbeit scheuen die meisten Ärzte, da sie mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Problematisch für den Arzt ist im vorliegenden Fall, dass mit Hilfe der vorliegenden GoÄ Ziffern, auch bei analog Ziffern-der geforderte Betrag, der für die Operation bezahlt werden soll, nicht erreicht werden kann. Dies bedeutet, dass der Arzt mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung schließen muss. In dieser sind bereits sämtliche GOÄ Ziffern zu nennen, wobei eine Vereinbarung ausschließlich über den Steigerungssatz der GOÄ getroffen werden darf. Erfüllt die Honorarvereinbarung auf der Basis des Kostenvoranschlages diese Voraussetzungen nicht, darf nicht oberhalb der Regelsätze abgerechnet werden. Dennoch gezahlte Pauschalgebühren können unter Umständen nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückgefordert werden.
Des Weiteren ist es Ärzte nicht erlaubt, Vorschüsse zu fordern. Es widerspricht ärztlichem Standesrecht und auch dem Gedanken des Dienstvertragsrechts. Es versetzt den Arzt allerdings in die Lage, auch bei eventuell unzufriedenen Patienten das Honorar bereits kassiert zu haben und dieses nicht einklagen zu müssen.
Lassen Sie sich juristisch beraten, wenn Sie eine Operation hatten, die auf solche oder ähnliche Art abgerechnet worden ist, gegebenenfalls ist eine Rückforderung möglich.