Schönheitsoperation: Wann haftet der Arzt?

22.08.2018, Marion Bayer

Ist der Patient/die Patientin nach dem Eingriff unzufrieden, weil etwa das erreichte Ergebnis vom gewünschten oder gar vorher versprochenen Ergebnis abweicht stellt sich die Frage, ob der Arzt hierfür haftet.

Hier ist zunächst darauf hin zu weisen, dass nach der Rechtsprechung es auch bei der Durchführung einer Schönheitsoperation nicht um einen so genannten Werk-sondern um einen Dienstvertrag handelt. Dies bedeutet, dass der Arzt nicht etwa ein perfektes Ergebnis schuldet, sondern lediglich die fachgerechte Durchführung gemäß dem geltenden Facharzt Standard.

Aus dem Ausbleiben des gewünschten Erfolges kann somit nicht auf einen möglichen Behandlungsfehler geschlossen werden kann. Wie auch in allen anderen Arzt haftungsrechtlichen Sachverhalten gilt, dass der Verstoß gegen den medizinischen Facharzt Standard nachzuweisen ist, somit die allgemeinen Regeln gelten.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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