Hier ist zunächst darauf hin zu weisen, dass nach der Rechtsprechung es auch bei der Durchführung einer Schönheitsoperation nicht um einen so genannten Werk-sondern um einen Dienstvertrag handelt. Dies bedeutet, dass der Arzt nicht etwa ein perfektes Ergebnis schuldet, sondern lediglich die fachgerechte Durchführung gemäß dem geltenden Facharzt Standard.
Aus dem Ausbleiben des gewünschten Erfolges kann somit nicht auf einen möglichen Behandlungsfehler geschlossen werden kann. Wie auch in allen anderen Arzt haftungsrechtlichen Sachverhalten gilt, dass der Verstoß gegen den medizinischen Facharzt Standard nachzuweisen ist, somit die allgemeinen Regeln gelten.