Der Grundfreibetrag steigt um 180 € auf nunmehr 9.000 €. Der Kinderfreibetrag ist um 72 € auf 4.788 € gestiegen. Die Bundesregierung hat in einer Mitteilung vom 19.12.2017 hierüber informiert.
Die Frist für rückwirkende Kindergeldanträge ist stark verkürzt worden. Abweichend von der regulären Festsetzungsfrist des § 169 AO (vier Jahre) kann nun nur noch sechs Monate rückwirkend das Kindergeld ausgezahlt werden. Hintergrund ist die Absicht Betrug- und Missbrauchsfälle zu verhindern.
Steuerpflichtige haben nunmehr ab dem Veranlagungszeitraum 2018 bis zum 31.07. eines Folgejahres Zeit für die Abgabe der Steuererklärung. Zudem müssen Papierbelege und Spendenquittungen nur noch aufbewahrt werden. Ein Miteinreichen ist nicht mehr erforderlich. Bei Beauftragung steuerlicher Berater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres.
Für Steuererklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, können Verspätungszuschläge wegen verspäteter Abgabe von Steuererklärungen festgesetzt werden. Derzeit ist der Verspätungszuschlag auf die Höhe von 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrages beschränkt, darf jedoch höchstens 25.000 € betragen. Für Erklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind, beträgt der Verspätungszuschlag grundsätzlich für jeden angefangenen Monat 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 € für jeden angefangenen Monat. Hiervon gibt es verschiedene Abweichungen. Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist für die Bemessung des Verspätungszuschlags der Zeitraum bis zur erstmaligen Wirksamkeit der Festsetzung des Steuerbescheids maßgeblich.
Vorsorglich sollen die im letzten Jahr bereits eingeführten wichtigsten Änderungen für den „normalen“ Steuerpflichten kurz aufgezeigt werden:
Steuerfestsetzungen werden nunmehr grundsätzlich automationsgestützt bearbeitet. Das Verfahren ist hierzu weitgehend digitalisiert worden. In bestimmten Fällen erfolgt noch eine Bearbeitung durch den Amtsträger.
Es wurden zentrale Rahmenbedingungen für die Datenübermittlungspflicht in die Abgabenordnungen aufgenommen. Soweit Daten tatsächlich übermittelt wurden, kann der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung künftig auf eigene Angaben diesbezüglich verzichten, es sei denn, es werden eigene abweichende Angaben gemacht.
Die Finanzbehörden haben durch einen neu geschaffenen Paragrafen die Möglichkeit, Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen länderübergreifend abzurufen.
Verwaltungsakte, insbesondere daher auch Steuerbescheide, können mit Zustimmung des Beteiligten oder einer bevollmächtigten Person durch Bereitstellung zum Datenabruf, wie beispielsweise über das ELSTER-Portal, bekannt gegeben werden. Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung hat zu erfolgen.