Strafrecht in Zeiten der „Corona-Pandemie“

Dass die allgegenwärtige Ausbreitung des neuartigen „Corona-Virus“ das gesellschaftliche Leben einerseits bestimmt und andererseits in Teilen sogar lahmlegt oder gänzlich lahm zu legen droht, dürfte allseits bemerkt worden sein. Mit ebendiesen tatsächlichen Einschränkungen gehen selbstredend auch beachtliche rechtliche Verbote bestimmter Verhaltensweisen einher, deren Nichtbeachtung strafbar sein kann.

1. Verstoß gegen die Anordnung von Quarantäne

Wurde von RAin Nicole Wartenphul bereits in einem früheren Beitrag auf die Möglichkeit der Anordnung einer Quarantäne (im Übrigen: das Wort Quarantäne stammt wohl aus dem 14. Jahrhundert und wird aus dem italienischen Wort für Vierzig („quaranta“) abgeleitet, da die Seefahrer zu dieser Zeit – um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern – vierzig Tage nach Ankunft ihren jeweiligen Wohnort nicht betreten durften) nach §§ 28, 30 Abs. 1 S. 2 IfSG durch die zuständige Behörde hingewiesen, so muss erneut betont werden, dass hiervon betroffene Personen einer solchen Anordnung zwingend nachkommen sollen.

Denn bei einem Verstoß gegen diesen Verwaltungsakt, drohen drastische und durchaus unangenehme Konsequenzen: § 30 Abs. 2 IfSG ordnet nämlich an, dass bei Missachtung, der Betroffene zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses „abgesondert“ werden kann. Das demgegenüber eine meist zweiwöchige Auszeit im eigenen Zuhause vorzugswürdig sein dürfte, liegt auf der Hand. Und wenn selbst das nicht Anreiz genug sein sollte, so darf auch nicht vergessen werden, dass § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG für eine Zuwiderhandlung hiergegen eine Geld- oder gar Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren anordnet.

2. Verstoß gegen ein Beschäftigungsverbot

Neben der Anordnung einer solchen Quarantäne, kann die Behörde auch nach § 42 IfSG ein Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot erkrankter Personen an Arbeitgeber respektive Arbeitnehmer aussprechen, wenn ebendiese bestimmte Lebensmittel (Fleisch, Milch, Produkte aus Ei usw.) herstellen oder als Gemeinschaftsverpflegung in Küchen verarbeiten. Auch ein Verstoß hiergegen kann die zuvor beschriebene Strafe nach § 75 IfSG mit sich bringen.

Dementsprechend kann als erstes Fazit festgehalten werden, dass behördliche Anordnungen beachtet werden sollten, da diese nicht nur als nette Empfehlung daherkommen, sondern die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Folge haben können.

3. Niesen als fahrlässige oder gar vorsätzliche Körperverletzung

Neben den denkbaren Verstößen gegen behördliche Anordnungen, die im Zweifel nur einige Wenige betreffen dürften, darf auch nicht vergessen werden, dass man sich trotz „Corona“ auch an Recht und Gesetz halten muss. Anders formuliert: auch das Kernstrafrecht, also sprich das Strafgesetzbuch, findet weiterhin Anwendung.

Demzufolge dürfte allseits bekannt sein, dass man andere Personen nicht an deren Gesundheit schädigen darf, da ansonsten eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung droht. Gleiches dürfte auch dafür gelten, dass die Handlungen, die eine solche Verletzung der Gesundheit herbeiführen können, vielfältiger Natur sein können.

Somit dürfte es für jeden auch durchaus nachvollziehbar sein, dass das Anstecken anderer Personen – unabhängig vom tatsächlichen Ausbruch der Krankheit – den objektiven Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt. Das hierbei unglücklicherweise auch eine Erhöhung der Strafe nach § 224 StGB (gefährliche Körperverletzung) vorliegt, da Viren gesundheitsschädliche Stoffe in diesem Sinne sind, kommt erschwerend hinzu. Insofern kann Händeschütteln oder Niesen zu einer strafbaren Handlung werden und ein ernstzunehmendes Ermittlungsverfahren auslösen.

Ob als Strafmaß hierfür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 229 StGB) oder gar Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) droht, hängt von der jeweiligen Kenntnis über die eigene Infektion ab: wer nämlich weiß oder zumindest davon ausgeht infiziert zu sein, nimmt es – da es ihm oder ihr scheinbar egal ist – billigend in Kauf, andere Menschen beim Einkaufen oder Spazieren zu verletzen und handelt somit vorsätzlich, §§ 223, 224 StGB.

Aber selbst derjenige, der zu nachlässig handelt und weitere Personen gar nicht verletzen will, macht sich strafbar, wenn er hätte erkennen können, dass er infiziert ist, da er dann eine fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB verwirklicht.

4. Fazit: Entschleunigung als beste Prävention

Dementsprechend sollte in diesen Tagen jeder – und insb. diejenigen, die Symptome oder eine Infektion erahnen – nach bestem Wissen und Gewissen entscheiden, ob der tägliche Gang aus den eigenen vier Wänden wirklich erfolgen muss und im Zweifel den Weg auf die Couch wählen, denn dies kann ansonsten für einen selbst strafrechtliche Konsequenzen und insb. für andere gesundheitliche Gefahren mit sich bringen.

In diesem Sinne sollten wir uns alle zum Wohle der Allgemeinheit einige Tage selbst „entschleunigen“ und nicht notwendige, persönliche Kontakte meiden. Demzufolge dient die staatlich angeordnete „Entschleunigungskur“ nicht nur der Erholung, sondern sogar der strafrechtlichen Prävention.

Prof. Dr. Guido Britz

Rechtsanwalt
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