UPDATE: Strafbarkeit falscher Impf- und Testnachweise

30.06.2021, Dr. Kai-Daniel Weil

Das Infektionsschutzgesetz scheint die neue Spielwiese für den Gesetzgeber - auch zum Schließen von Strafbarkeitslücken.

Weitgehend unbemerkt schließt der Gesetzgeber – inmitten des Wahlkampfes für die anstehende Bundestagswahl im September – die im Beitrag vom 09.06.2021 aufgezeigten Strafbarkeitslücken im Zusammenhang mit falschen Impfnachweisen – allerdings wohlbemerkt außerhalb des sog. Kernstrafrechts: Die Strafbarkeit des Ausstellers eines solchen Nachweises folgt nunmehr aus §§ 74 Abs. 2, 75a Abs. 1 IfSG und die Strafbarkeit für den Verwender aus § 75a Abs. 2 IfSG. Während der Aussteller mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden kann, droht dem Verwender maximal eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, sodass die Strafrahmen weitestgehend den §§ 277 ff. StGB (Stichwort: „Gesundheitszeugnis“) angepasst wurden.

Daneben wurde in § 75a Abs. 1, 2 IfSG explizit eine Strafbarkeit bzgl. der Ausstellung respektive Verwendung falscher Testergebnisse normiert – ebenfalls mit den jeweils vorgenannten Strafrahmen. Notabene betrifft dies auch sog. Genesenenzertifikate. In allen beschriebenen Fällen ist es jedoch erforderlich, dass der Täter zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, also den Getäuschten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten bestimmen will. Dieses Merkmal ist weit zu verstehen und endet – negativ definiert – grds. erst im rein zwischenmenschlichen, außerrechtlichen Bereich.

Dementsprechend kann festgehalten werden, dass dem IfSG – als neue Spielwiese des Gesetzgebers – auch im strafrechtlichen Kontext zunehmend Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist dies – trotz der dargelegten Strafbarkeitslücken – als weiteres Beispiel für die anhaltende Flut vermeintlicher Regulierung soziologischer Probleme durch das Feld des Strafrechts anzusehen, denn nicht jedwede Regelungslücke bedarf einer solchen Reaktion.

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt
Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

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