§ 1687 Abs. 1 BGB regelt, dass jeder Elternteil in der Zeit, in der er das Kind betreut, alle Entscheidungen treffen kann, die das alltägliche Leben betreffen.
Das bedeutet, dass Entscheidungen mit grundlegender, erheblicher Bedeutung gemeinsam getroffen werden müssen. In Bagatellfragen sollen sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern einigen; zu klären ist daher, ob die Frage, ob die Kinder Corona-Schnelltests unterzogen werden, eine Angelegenheit der elterlichen Sorge ist, oder ob dies in den Bereich der Alltagsentscheidungen fällt.
Das Amtsgericht Marl (Beschluss vom 29. 12. 2020-36 F 347/20) hat bereits vor Monaten entschieden, dass es sich bei der Frage, ob die Kinder einem Corona-Schnelltest unterzogen werden, um eine Frage des alltäglichen Lebens handelt, so dass jeder Elternteil dies allein entscheiden kann.
Dies wird zum einen begründet mit der geringen Invasivität der Untersuchung, zum anderen mit dem anzuerkennenden Zweck, Infektionsketten zu unterbrechen.
Abgesehen davon sei dies allein schon im Hinblick auf die Verbreitung von Corona-Schnelltests keine Angelegenheit besonderer Bedeutung, und werde z.B. auch vor Urlaubsreisen toleriert.
Dies vorangestellt wird man davon ausgehen können, dass kein Elternteil mit Erfolg die Durchführung von Corona-Schnelltests verweigern kann.