Hätten Sie´s gewusst: „Gefälschter“ Impfpass – Strafbar?

09.06.2021, Dr. Kai-Daniel Weil

Die Corona-Impfungen laufen auf „Hochtouren“; fast täglich werden neue Rekorde erzielt. Gerade im Zusammenhang mit der erfolgten Öffnung der Termine für alle Impfwilligen und der Rücknahme der Grundrechtseinschränkungen für alle (vollständig) geimpften Personen steigt die Bedeutung der als Nachweis ausgestellten Impfpässe. Zugleich werden medial verstärkt die im Umlauf befindlichen „gefälschten“ Impfpässe thematisiert; auch der Ruf nach einer Strafschärfung kann – wie üblich – von Seiten der Politik vernommen werden. Doch ist ein „falscher“ Impfpass überhaupt strafbar?

Die Antwort ist leider nicht eindeutig; es kommt nämlich auf den Einzelfall an, zumal kaum gerichtliche (Leit-)Entscheidungen existieren:

Zunächst ist zu differenzieren, ob es sich bei einem Impfpass um ein Gesundheitszeugnis oder lediglich eine Urkunde handelt. Wird Ersteres bejaht – was tendenziell anzunehmen sein dürfte – richtet sich die Strafbarkeit nach den §§ 277 ff. StGB; hiermit dürfte zugleich eine Sperre der Urkundenfälschung nach § 267 StGB einhergehen, da es sich bei den Gesundheitszeugnissen wohl um speziellere Tatbestände handelt. Vorschriftsbezogen ist insoweit Folgendes zu beachten:

§ 277 StGB setzt – zweiaktig – bspw. voraus, dass sich eine unberechtigte Person unter ihrem echten Namen als Arzt geriert und ein Gesundheitszeugnis als vermeintlicher Arzt ausstellt (1. Akt) und dieses sodann selbst ggü. einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft verwendet (2. Akt).

Nach § 278 StGB macht sich exemplarisch ein (tatsächlicher) Arzt strafbar, der – in sicherer Kenntnis hierüber – ein Gesundheitszeugnis ausstellt, dessen wesentlicher Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Allerdings muss dieses zum Zwecke der Verwendung ggü. einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft ausgestellt worden sein.

§ 279 StGB sanktioniert die Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses im vorgenannten Sinne ggü. einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft mit Täuschungsabsicht.

Kurzum: Sollte der Impfausweis als Gesundheitszeugnis behandelt werden, bestehen Strafbarkeitslücken, da bspw. die Verwendung eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses zwecks Restaurant- oder Konzertbesuch nicht hiervon erfasst wird.

Ein ähnliches Bild offenbart der Tatbestand der Urkundenfälschung – falls der Impfpass kein Gesundheitszeugnis darstellt – da eine Urkunde nur dann unecht bzw. falsch im strafrechtlichen Sinne ist, wenn der tatsächliche und der hieraus ersichtliche Aussteller nicht übereinstimmen. Beispielhaft: Der ordnungsgemäß im Impfzentrum gegen Corona geimpfte Rechtsanwalt R erstellt sich selbst einen Impfpass, da das Original nicht mehr auffindbar ist. Unterzeichnet er diesen mit der Unterschrift des Arztes A, ist der Impfpass falsch bzw. unecht und R strafbar nach § 267 StGB, wiewohl R geimpft ist und die Urkunde quasi die Realität widerspiegelt. Umgekehrt wären A und R gem. § 267 StGB straflos, wenn A dem R eine Impfung bescheinigen würde, obgleich R tatsächlich (noch) nicht geimpft worden ist, da A die Urkunde auch tatsächlich ausgestellt hat.

Kurzum: Schriftliche Lügen (inhaltlicher Art) unterliegen nicht der Strafbarkeit nach § 267 StGB; entscheidend ist, dass vorgeblicher und tatsächlicher Aussteller der Urkunde divergieren.

Gesamtbetrachtend ist somit zu konstatieren, dass ein „gefälschter“ Impfpass nach derzeitiger Rechtslage nicht zwingend eine Strafbarkeit mit sich bringt, zumal zahlreiche ungeklärte Einzelfragen existieren. Eine Gesetzesänderung wurde bereits angekündigt, sodass die weitere Entwicklung entsprechend mit Spannung zu erwarten steht.

Dr. Kai-Daniel Weil

Rechtsanwalt
Zertifizierter Compliance Officer (C.H. Beck)

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