Wieviel Schmerzensgeld bekomme ich? Oder: amerikanische Verhältnisse auch bei uns?

03.11.2014, Marion Bayer

Bereits im ersten Gespräch im Rahmen eines neuen Mandats kommt die Frage auf, wieviel Schmerzensgeld denn realistischerweise gefordert werden könne. Die Rechtsprechung führt seit Jahrzenten hierzu aus: "Der Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB ist kein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch, sondern ein Anspruch eigener Art mit einer doppelten Funktion: Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat" (BGH, U v 6.7.1955)

Eine Orientierung hierfür geben einschlägige Schmerzensgeldtabellen von Hacks, Ring, Böhm oder die Beck’sche Tabelle von Slizyk.

Hier sind einschlägige Sachverhalte zu finden unter Nennung der ausgeurteilten Schmerzensgelder. Bei der Heranziehung von Vergleichsfällen ist allerdings Vorsicht geboten, denn zahlreiche Faktoren sind zu berücksichten:

  • Vergleichbarkeit der Sachverhalte, auch was Stationäre Aufenthalte und sonstige subjektive Umstände angeht
  • Zeitablauf; es ist gegebenenfalls die Geldentwertung zu berücksichtigen
  • heutige Tendenz, Schmerzensgeld großzügiger zu bemessen.

In diesem Punkt wird dann klar, dass amerikanische Verhältnisse mit sehr großen Schmerzensgeldern hier noch lange nicht herrschen.

Im Nachgang zu einer ersten Orientierung in den Tabellen sind dann noch weitere Umstände des Einzelfalls miteinzubeziehen. Das Verhalten des Schädigers nach dem Behandlungsfehler kann sich weiter schmerzensgelderhöhend auswirken, ebenso grundloses Nicht-Regulieren des Haftpflichtversicherers.

Marion Bayer

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht
Fachanwältin für Familienrecht

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