Annehmen oder Ausschlagen? Was tun bei einer Erbschaft?

11.06.2019,

Wer zum Erbe berufen ist, ist gut beraten sich nicht blindlings darüber zu freuen. Denn nicht jede Erbschaft bringt einen werthalten Nachlass hervor. Vielmehr können sich im Nachlass auch mitunter erhebliche Verbindlichkeiten des Erblassers befinden oder sogar eine Überschuldung des Nachlasses vorliegen.

Das deutsche Erbrecht folgt dem Grundsatz des „Vonselbsterwerbs“. Das heißt, die ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich. Wer zum Erben berufen bzw. benannt ist, muss die Erbschaft also grundsätzlich nicht erst annehmen. Was ist nun, wenn nicht klar ist, ob der Nachlass tatsächlich aus werthaltigen Vermögenswerten besteht oder eine Überschuldung vorliegt? Insbesondere in letzterem Fall könnte es unter Umständen sinnvoller sein, die Erbschaft auszuschlagen. In jedem Fall ist Eile geboten. Denn dem Erben steht in der Regel lediglich eine sechswöchige Frist zur Verfügung, um die Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Erbschaft grundsätzlich als angenommen.

Hinweis:

Diese Frist beträgt ausnahmsweise sechs Monate, wenn entweder der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland befand. Dabei beginnt die Ausschlagungsfrist in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Der Erbe ist daher gut beraten diesen, - sehr kurzen - Zeitraum zu nutzen, um sich einen ausreichenden Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses zu verschaffen. Eine fundierte Abwägung zwischen Annahme und Ausschlagung der Erbschaft wird grundsätzlich nur möglich sein, wenn der Nachlass in seinen wesentlichen Zügen bekannt ist. Allerdings gibt es auch noch einen anderen Weg. Sollte der Ablauf der Ausschlagungsfrist drohen, so kann es in Zweifelsfällen auch ratsam sein, die Erbschaft in einem ersten Schritt anzunehmen. Im zweiten Schritt können haftungsbeschränkende Maßnahmen eingeleitet werden.

Diese sind namentlich:

• Nachlassverwaltung
• Nachlassinsolvenz
• Dürftigkeitseinrede

Durch diese rechtlichen Instrumente lassen sich viele Risiken abfedern. Dennoch sollten die Einzelheiten mit einem im Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt besprochen werden, sodass Problemen vorgebeugt und Ungereimtheiten (schnellstmöglich) beseitigt werden können.

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