Schon bald gab es erheblichen Streit, wobei die Schwester dem Bruder hier und da untersagte, Besuch zu empfangen und außerdem (als neue Eigentümerin) einen barrierefreien Umbau nicht gestatten wollte.
Schließlich begehrte der Bruder gerichtlich die Rückabwicklung dieses Übergabevertrages. Das Vorhaben gestaltete sich langwierig: Das Landgericht wies seine Klage ab, ebenso das Oberlandesgericht Hamm.
Erst der Bundesgerichtshof gab dem Anliegen grundsätzlich grünes Licht und erkannte weise, dass bei Zerrüttung des Zusammenlebens die Verantwortung dafür kaum dem einen oder anderen allein zuzuweisen sei. In einem solchen Fall scheitere die „Geschäftsgrundlage“ des Vertrages und folglich musste sich das Oberlandesgericht Hamm nochmals mit dem Fall befassen.
Das tat es auch und entschied nach Anhörung der Parteien schließlich, der Kläger habe nun doch Recht und könne die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, sein Eigentum daher wieder zurückerhalten gegen Wegfall der Pflegeverpflichtung. Ungewöhnlich deutlich hat das OLG allerdings die bindenden Vorgaben des BGH kritisiert (Urteil vom 19.12.2022, 22 U 97/17). Man habe wiederholt feststellen müssen, „dass pflegebedürftige Personen mit steigendem Alter starrsinnig, zunehmend realitätsfern und – für den Pflegenden – schwer zugänglich werden und/oder sich von diesem entfremden“ und außerdem auch „leichter beeinflussbar durch Dritte, die von außen auf sie einwirken…“ (!).
Nachdem dieser Fall also viermal die Gerichte mit unterschiedlichen Ergebnissen befasste, bleibt die Erkenntnis:
Friedrich Schiller hatte Recht: „Der Wahn ist kurz, die Reu‘ ist lang“.