Gleichwohl beschäftigen teils kuriose Sachverhalte die Gerichte: So hat das Oberlandesgericht München kürzlich gleich zwei Fälle zu entscheiden gehabt: In dem ersten Fall bestand das Testament aus einem Fensterbriefumschlag (an sich kein Problem), auf dem nach ein paar aufgezählten Gegenständen sich die Worte „Rest Dir“ fanden, daneben ein Pfeil und neben dem Pfeil ein (maschinenschriftlicher) Adressaufkleber des mutmaßlichen Erben. Die (vermeintliche) Unterschrift des Erblassers befand sich nicht unten am Schluss, sondern oberhalb des Adressaufklebers.
Das Gericht hat dieses Schriftstück nicht als Testament akzeptiert, da es sowohl an der Handschriftlichkeit der Erbeinsetzung (Pfeil und Adressaufkleber) wie auch der Unterschrift unter dem gesamten Text mangelte (OLG München, Beschluss vom 23.7.2024, Az. 33 Wx 329/23e).
Nicht weniger skurril der zwei Wochen später entschiedene Fall: Das Testament war mit englischen Worten (auch kein Problem), allerdings maschinenschriftlich überschrieben mit „LAST WILL AND TESTAMENT FOR …“. Darunter befanden sich einige Namen mit Prozentangaben und daneben die Unterschrift des Verfassers – sogar mit Ort und Datum. Auch dies genügte dem Gericht nicht: Die Überschrift, die als solche klarstellte, worum es sich bei dem Dokument handeln sollte, war formunwirksam und daher für die Auslegung des spärlichen Textes nicht zu gebrauchen. Das Gericht hatte daher auch Zweifel am sogenannten Testierwillen. Zudem war das Schriftstück eben nicht unterschrieben, da die Unterschrift nicht unter, sondern neben dem Text stand. Auch dieses Testament wurde wegen Formunwirksamkeit verworfen (OLG München, Beschluss vom 9.8.2024, Az. 33 Wx 115/24e).
Fazit: Keine Experimente bei den Förmlichkeiten! Einfach komplett selbst schreiben und unterschreiben, am besten mit Ort und Datum versehen. Dann ist wenigstens die Form des Testaments gewahrt. Wie der Inhalt rechtssicher gestaltet wird, ist eine andere Geschichte.