Diese Situation ist missbrauchsanfällig, weshalb der Gesetzgeber im Jahr 2023 mit § 30 des Betreuungsorganisationsgesetzes unter anderem ein grundsätzliches Verbot der Annahme von „Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen“ angeordnet hat.
Bedeutet dies nun, dass ein entsprechendes Testament nichtig ist und der Berufsbetreuer doch nichts erbt? Keineswegs, meint das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom 19.07.2023 (15 Wx 988/23): Der Berufsbetreuer ist zwar verpflichtet, die Erbschaft auszuschlagen, ansonsten er gegen seine Berufspflichten verstößt und mit entsprechenden Sanktionen zu rechnen hat. Tut er dies allerdings nicht und nimmt das Erbe an, ist dieser Erwerb rechtsgültig, denn das Testament ist nicht etwa wegen sogenannter Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB oder auch wegen eines Verstoßes gegen gesetzliche Normen gem. § 134 BGB nichtig. Denn dem steht die verfassungsmäßig garantierte Testierfreiheit des Erblassers entgegen.
Andere gerichtlich zur Betreuung eingesetzte Personen sind von dieser Vorschrift allerdings nicht betroffen. Noch schlechter als Berufsbetreuer schneiden allerdings Mitarbeiter von Heimen ab. Eine letztwillige Verfügung zu deren Gunsten ist aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in den Heimgesetzen tatsächlich nichtig. Diese Differenzierung zeigt, dass gerade auch bei der Testamentsgestaltung in einer solchen Situation neutrale Beratung Not tut.