Der Wille des Erblassers wird mithin nicht auf sachlich nachvollziehbare Erwägungen überprüft und eben auch nicht auf eine gerechte Regelung. So kann der Erblasser eine Erbeinsetzung sogar von bestimmten Verhaltensweisen des Erbanwärters abhängig machen oder auch davon, dass ein bestimmter Ausbildungserfolg erreicht oder Beruf ergriffen wird. Problematisch wird es allerdings, wenn durch Bedingungen in die höchstpersönliche Entschließungsfreiheit des Erbanwärters eingegriffen wird. Noch vor 20 Jahren war zu entscheiden, ob ein Mitglied des Adelsgeschlechts der Hohenzollern, welches nicht „ebenbürtig“ heiratete, sein Erbrecht verliert. Hier vertraten der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht unterschiedliche Auffassungen zur sogenannten Sittenwidrigkeit.
Ganz aktuell hatte nun das Oberlandesgericht München den Fall zu entscheiden, dass der Sohn nichts erben solle, wenn er seine Lebensgefährtin namens C.L. heirate. Im Gegensatz zur Vorinstanz ließ das Gericht diese bedingte Erbeinsetzung durchgehen, wobei allerdings ausdrücklich darauf abgestellt wurde, dass der Erblasser den Sohn aufwändig eine Ausbildung in der Spitzengastronomie ermöglicht und offenbar gewisse Gründe für seine Abneigung dieser Dame gegenüber hatte. Und schließlich steht dem Sohn natürlich auf jeden Fall ein Pflichtteil zu (Beschluss vom 23.9.2024, 33 Wx 325/23).
Eine weitere Frage wäre, ob gegebenenfalls das gesamte Testament unwirksam wird und wie sich überhaupt die Erbfolge darstellt, wenn das Gericht im Einzelfall eine sittenwidrige Regelung beanstandet. Will ein Testamentsverfasser eine letztwillige Verfügung vom Eintritt oder Nichteintritt bestimmter Ereignisse abhängig machen, so kann dies ein schwieriges Unterfangen werden - für den Testierenden wie auch für dessen Berater.