Dem ist allerdings nicht immer so: In dem vom OLG Celle am 18.05.2022 entschiedenen Fall (14 U 180/21) hatte der Werkunternehmer eine Terrasse rollstuhlgerecht umzubauen und tat dies genauso, wie mit dem Auftraggeber vereinbart. Daher waren die Arbeiten sogar vorbehaltlos abgenommen worden.
Zahlen wollte der Auftraggeber allerdings dann doch nicht, weil die Rampe nicht gefahrlos mit dem Rollstuhl befahren werden konnte (zu starke Neigung, fehlende Radabweiser etc.). Das Gericht gab dem Auftraggeber Recht: Mangelfrei im Sinne von § 633 Abs. 2 BGB sei ein Werk nur dann, wenn es sowohl den vereinbarten Beschaffenheiten entspricht, als auch den gewünschten Zweck erfüllt. Denn maßgebend ist im Werkvertragsrecht die Erreichung des geschuldeten Erfolgs, welcher eben auch in der uneingeschränkten (hier: gefahrlosen) Nutzbarkeit besteht.
Diese weitgehende Verantwortlichkeit des Unternehmers muss man vor dem Hintergrund sehen, dass den Unternehmer eine weitgehende Hinweis- und Warnfunktion trifft, sodass er wie hier insbesondere auch einen Blick auf die Zweckmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen haben muss.