DIN-Normen erfüllt und Leistung trotzdem mangelhaft?

08.09.2023, Hans-Robert Ilting

DIN-Normen sind nicht alles! Das zeigt der folgende anschauliche Fall: Ein Auftragnehmer hatte für ein Fitnessstudio Umbauarbeiten vorzunehmen. Der Auftraggeber monierte nach Beendigung der Arbeiten eine Unebenheit des Fußbodens im Trainings- und Bistrobereich. Der Auftragnehmer dagegen verwies darauf, dass unstrittig die Maßtoleranzen der DIN 18202 der Fußböden eingehalten worden waren. Das war allerdings dem Oberlandesgericht Zweibrücken (5 U 178/21) nicht genügend:

Die DIN-Normen seien nur Mindestanforderungen und könnten durchaus hinter den sogenannten „anerkannten Regeln der Technik“ zurückbleiben. So auch hier:

Wenn man wie hier Bierdeckel zur Stabilisierung des Standes schwerer Fitnessgeräte benötige, sei die Funktionsfähigkeit des Bodens beeinträchtigt, selbst wenn die Maßtoleranzen der DIN-Norm eingehalten worden seien. Es liege ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor (§ 13 Abs. 7 Nr. 3 a VOB/B).

Der Auftragnehmer hatte zudem nicht beachtet, dass § 633 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt, dass sich das Werk „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignen muss. Das war vorliegend nicht der Fall und dafür hat er im Wege der Nachbesserung einzustehen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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