Die DIN-Normen seien nur Mindestanforderungen und könnten durchaus hinter den sogenannten „anerkannten Regeln der Technik“ zurückbleiben. So auch hier:
Wenn man wie hier Bierdeckel zur Stabilisierung des Standes schwerer Fitnessgeräte benötige, sei die Funktionsfähigkeit des Bodens beeinträchtigt, selbst wenn die Maßtoleranzen der DIN-Norm eingehalten worden seien. Es liege ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vor (§ 13 Abs. 7 Nr. 3 a VOB/B).
Der Auftragnehmer hatte zudem nicht beachtet, dass § 633 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt, dass sich das Werk „für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung“ eignen muss. Das war vorliegend nicht der Fall und dafür hat er im Wege der Nachbesserung einzustehen.