Nachbarstreit über Reflexionen einer Solaranlage

14.08.2023, Hans-Robert Ilting

Das nachbarliche Miteinander ist manchmal bekanntlich schwierig. Gerichte und Schiedsleute werden immer wieder wegen (angeblicher) Beeinträchtigungen durch Lärm, Pflanzenbewuchs oder ähnliche Einwirkungen angerufen. Zu prüfen ist dann, ob tatsächlich eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliegt und eine Unterlassung bzw. Beseitigung erlangt werden kann.

Das OLG Braunschweig (Urteil vom 14.07.2022, 8 U 166/21) hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Auf dem Hausdach der Beklagten sind in Richtung des Wohnhauses des klagenden Nachbars Paneele einer Photovoltaikanlage montiert worden. Der Nachbar behauptet nun, dass die Reflexion der Sonneneinstrahlung das Wohnen in Teilen des Hauses durch die Blendung unzumutbar mache. Zur Klärung des Sachverhaltes hatte das erstinstanzliche Landgericht Göttingen immerhin ein Sachverständigengutachten eingeholt.

Das OLG Braunschweig als Berufungsinstanz wies die Klage allerdings endgültig ab. Maßstab für die Frage, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes noch unwesentlich oder bereits wesentlich ist, sei nach ständiger Rechtsprechung das Empfinden eines sog. „verständigen Durchschnittsmenschen“. Nun gibt es aber keine gesetzlich bindenden Vorschriften oder Richtwerte. Der Sachverständige, so das Gericht, habe geschätzt, dass in dem Wohnraum der klagenden Partei insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr wahrnehmbare Reflexionen verursacht würden. Dabei habe der Sachverständige u.a. die Lage der Wohnhäuser, die Neigungswinkel der Anlage, den Sonnenstand und Wetterdaten ermittelt und nachvollziehbar ausgewertet. Beim Ortstermin konnte der Sachverständige auch lediglich eine Aufhellung feststellen, aber keine Blendung.

Es wird wohl damit zu rechnen sein, dass in Zukunft die Gerichte im Hinblick auf die notwendige sog. Energiewende Fälle der vorliegenden Art noch zurückhaltender beurteilen werden.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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