Anerkannt ist, dass die Unterzeichnung solcher Stundenzettel bzw. Arbeitsrapporte durch den Auftraggeber lediglich ein Beweisanzeichen dafür geben, dass die Anzahl der vermerkten Stunden und gegebenenfalls auch die Art der Tätigkeit zutreffend sind.
Allerdings bleibt dem Auftraggeber der Einwand vorbehalten, dass die Arbeitsführung unwirtschaftlich gewesen sei, d.h. zu viele Stunden verbraucht wurden. Das hat das Oberlandesgericht in Köln durch Urteil vom 16.12.2021 (7 U 12/20) kürzlich festgestellt:
Die Anforderungen an einen solchen Sachvortrag sind gering. Der Auftraggeber muss lediglich Tatsachen vortragen, die den Vorwurf eines unwirtschaftlichen Einsatzes der Arbeitskräfte möglich erscheinen lassen.
Wird dazu dann Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten, wird die Berechtigung der geltend gemachten Stunden durch das Gericht überprüft – trotz Abzeichnung des Stundenlohnzettels durch den Auftraggeber.