Diese Abgrenzung zwischen einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung und einem Werkvertrag hat durch eine Gesamtbetrachtung anhand des Schwerpunkts der Leistung zu erfolgen. Hierbei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
Liegt – nach dieser Gesamtbetrachtung – der wirtschaftliche Schwerpunkt der zu erbringenden Leistung nicht auf der Montage, sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile, was zumindest bei Gegenüberstellung der Vergütung für die Bauteile im Verhältnis zum Gesamtpreis von mehr als 75 % der zu erbringenden Zahlung der Fall ist, so ist von einem Kaufvertrag mit Montageverpflichtung auszugehen.
Diese Abgrenzung ist deswegen vorzunehmen, da mit der Einordnung des Vertrages in die eine oder andere Variante verschiedene Rechte und Pflichten für ausführenden Handwerker bestehen. So ist u.a. im Rahmen des Kaufvertrages lediglich die (mangelfreie) Eigentumsverschaffung, im Rahmen des Werkvertrages jedoch ein bestimmter Erfolg geschuldet. Wesentlich ist ferner, dass nach § 433 Abs. 2 BGB der Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der Kaufsache, der Werklohn nach § 641 BGB aber erst mit Abnahme, und damit grds. erst nach Erbringung des geschuldeten Erfolges (Werkes) fällig wird. Auch die weitere Unterschiede beider Verträge in den Rechten und Pflichten der jeweiligen Vertragsparteien führen dazu, dass eine Abgrenzung notwendig und wichtig ist.
Es ist daher, insbesondere von Seiten des Handwerkers auf die „richtige Einordnung“ des Vertrages zu achten, da nur so ermittelt werden kann, welche konkreten Pflichten, aber auch Rechte diesen treffen.