Auch undankbare Enkelkinder erben

18.03.2019, Hans-Robert Ilting

Dieser Fall ging kürzlich durch die Medien: Der Großvater hatte seine Enkel zur Hälfte testamentarisch zu Miterben eingesetzt. Allerdings unter der Bedingung, dass sie ihn „regelmäßig, d.h. mindestens 6-mal im Jahr besuchen“. Immerhin war den Enkeln diese Regelung zu Lebzeiten des Großvaters noch bekannt geworden; sie hätten dem Wunsch Folge leisten können, was sie aber nicht taten.

Nach Ansicht der übrigen Miterben hatten sie daher ihr Erbrecht verwirkt. Das sah das Oberlandesgericht Frankfurt allerdings anders (Az.: 20 W98/18): Die vom Erblasser verfügte Bedingung sei unbeachtlich, da sittenwidrig gem. § 138 BGB. Zwar sei die Testierfreiheit sehr weitgehend und verfassungsmäßig geschützt.

Sittenwidrig und damit nichtig sei aber der Versuch, sich ein wohlwollendes Verhalten der Enkelkinder quasi erkaufen zu wollen. Das Gericht ging allerdings davon aus, dass der Großvater notfalls die Enkelkinder auch ohne die Bedingung eingesetzt hätte, wäre ihm die Problematik bewusst gewesen. Also sprach das Gericht ihnen das Erbrecht auch zu. Bedingungen solcher Art sind also problematisch. Für unwirksam wurden durch die Gerichte schon Bedingungen erklärt, die einen Wechsel der Religion oder ein Verbot der Priesterweihe beinhalteten. Ohne entsprechende fachliche Beratung sollte man also Regelungen dieser Art nicht treffen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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