Ausfallerscheinungen bei Alkoholfahrten - ein zweischneidiges Schwert!

24.04.2021, Ingo Witte

Vielen Autofahrern ist nicht bekannt, dass für eine Strafbarkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss nicht allein die festgestellte Blutalkoholkonzentration (BAK), sondern auch die Frage maßgeblich ist, wie weit bei dem Beschuldigten Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten.

Während ab eines Wertes von 1,1 Promille eine Strafbarkeit allein aufgrund der festgestellten BAK gegeben ist, ist das Führen eines Kraftfahrzeuges bei einem Wert zwischen 0,3 und 1,1 Promille nur dann strafbar, wenn ein alkoholbedingter Fahrfehler (z.B. eine Unfallverursachung) vorliegt oder bei dem Fahrer Ausfallerscheinungen festgestellt werden können. Hierzu gehören z.B. verwaschene oder lallende Sprache, schwankender oder unsicherer Gang oder auch verzögerte Reaktionen, Desorientierung und Verwirrtheit.

Polizeibeamte werden ausdrücklich dahingehend geschult, solche Ausfallerscheinungen festzustellen.

Die Folge ist, dass für eine Strafbarkeit bei einer BAK unter 1,1 Promille ganz entscheidend ist, ob die Polizeibeamten in einer Anhaltesituation zu der Auffassung gelangen, dass Ausfallerscheinungen vorliegen.

Dies könnte zu dem Gedanken verleiten, dass es vorteilhaft wäre, möglichst nüchtern zu wirken, wenn man nach einer Alkoholfahrt von der Polizei angehalten wird.

Allerdings kann nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2021 (Az: 3 C 3.20) auch das Fehlen von Ausfallerscheinungen für einen Betroffenen negative Folgen haben, und zwar in einem dem Strafverfahren folgenden Verwaltungsverfahren, welches zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU), im Volksmund auch „Idiotentest“ genannt, führt.

Eine MPU ist durch die Führerscheinstellen immer dann anzuordnen, wenn die Grenze von 1,6 Promille überschritten wurde. Ab 1,1 Promille kann eine Führerscheinstelle eine MPU anordnen, wenn zu der festgestellten BAK weitere Umstände hinzutreffen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Hier kommen nun die fehlenden Ausfallerscheinungen ins Spiel: bei jemanden, der mit mehr als 1,1 Promille keinerlei Ausfallerscheinungen zeigt, liegt der Verdacht nahe, dass eine gewisse Alkoholgewöhnung vorliegt, die nur mit missbräuchlichem Alkoholkonsum zu erreichen ist.

Damit ist es unter 1,1 Promille für den Betroffenen vorteilhaft, wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, weil dann keine Strafbarkeit mehr in Betracht kommt, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit (ab 0,5 Promille). Über 1,1 Promille ist es dagegen für den Betroffenen vorteilhaft, wenn Ausfallerscheinungen festgestellt werden, da so zu der ohnehin aufgrund der BAK feststehenden Strafbarkeit zumindest bis 1,6 Promille nicht auch noch die Anordnung einer MPU hinzukommt.

Dies führt zu dem kuriosen Ergebnis, dass sich Ausfallerscheinungen entweder zu Gunsten oder zu Lasten eines Betroffenen auswirken, je nachdem, ob die festgestellte Alkoholisierung über oder unter dem Grenzwert von 1,1 Promille liegt.

Es ist deshalb empfehlenswert, den Rat eines in Verkehrsstrafsachen versierten Anwaltes zu suchen, wenn einem der Vorwurf einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr gemacht wird, da kleine, dem Rechtsunkundigen nicht bewusste Details große Wirkung entfalten können.

Ingo Witte

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
ADAC Vertragsanwalt

Kontakt