Bei dem Erlass einer Verordnung muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG berücksichtigt werden, was bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage, auf der Verordnung beruht vollständig genannt werden muss.
In der Präambel der Änderungsverordnung werden jedoch nur die Rechtsgrundlagen für den Erlass einer Verordnung zur Erteilung von Verwarnungen und zur Höhe von Bußgeldern genannt. Nicht genannt wird der § 26 Buchst. a Abs. 1 Nr. 3 StVG, der die gesetzliche Grundlage für den Erlass einer Verordnung über die Verhängung von Fahrverboten darstellt.
Damit sind die neuen Regelungen zum Fahrverbot nichtig und unwirksam, es gelten also weiterhin die alten Regelungen, ab welcher Geschwindigkeitsübertretung ein Fahrverbot zu verhängen ist.
Fahrverbote wegen Nichtbildung der Rettungsgasse (ohne Behinderung/Gefährdung), Befahren der Rettungsgasse und gefährliches Abbiegen werden überhaupt nicht verhängt werden können, weil diese nach den alten Regeln keine Fahrverbote zur Folge haben.
Nicht betroffen von der Unwirksamkeit sind jedoch in der aktuellen Verordnung neu festgesetzten Geldbußen. Diese werden weiterhin zu zahlen sein.
Jedem, der aufgrund einer Überschreitung von 21-30 km/h innerorts oder aufgrund einer Übertretung von 26-40 km/h außerorts mit einem Fahrverbot bedroht ist, ist daher dringend anzuraten, einen entsprechenden Bußgeldbescheid nicht zu akzeptieren, sondern stattdessen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.