Bauhandwerkersicherung: Verbraucherbauvertrag auch bei gewerkeweiser Vergabe!

18.09.2021, Moritz Torgau

Die Anforderung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB ist insbesondere bei häufig auftretenden Nachtragsstreitigkeiten zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ein beliebtes und zulässiges Druckmittel des Auftragnehmers, wenn dieser nach einer Möglichkeit sucht, seine Leistungen nicht weiter auszuführen

Allerdings findet § 650f Abs. 1 BGB gem. § 650f Abs. 6 BGB keine Anwendung, wenn der Besteller ein Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt.

Ein Verbraucherbauvertrag ist ein Vertrag, durch den der Unternehmer von einem Verbraucher u. a. zum Bau eines neuen Gebäudes verpflichtet wird. Aufgrund der Verwendung des Artikels "eines" ist allerdings umstritten, ob bei der Vergabe von Neubauarbeiten in Einzelgewerken, wenn also durch den Auftraggeber die Aufträge an einzelne Gewerke vergeben werden, ein Verbraucherbauvertrag anzunehmen ist oder nicht.

Urteil vom 24.04.2021

Das OLG Hamm hat nunmehr in einer wegweisenden Entscheidung vom 24.04.2021 – 24 U 198/20 entschieden, dass ein Verbraucherbauvertrag i.S.d. § 650i Abs. 1, 1. Alt. BGB auch bei gewerkeweiser Vergabe vorliegen kann, wenn die Beauftragung zeitgleich oder in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Gebäudes erfolgt, die Erstellung eines neuen Gebäudes für den Unternehmer ersichtlich ist und die Gewerke zum Bau des neuen Gebäudes selbst beitragen.

Begründet hat es dies damit, dass ein sachlicher Grund, warum der Bauherr bei gewerkeweiser Vergabe weniger schutzwürdig sein soll, als der Bauherr, der sein Haus aus einer Hand errichten lässt, schwerlich auszumachen ist. Erklärtes gesetzgeberisches Ziel für die Einführung des Verbraucherbauvertrages war, den Verbraucherschutz bei der Errichtung von neuen Gebäuden deutlich zu verbessern. Ein Verbraucher, der gewerkeweise vergibt, ist ebenso schutzwürdig wie ein Verbraucher, der die Bauerrichtung einem Generalunternehmer überlässt. Damit wäre es wertungswidersprüchlich, die Einzelvergabe als nicht erfasst anzusehen, wohl aber die Beauftragung eines Generalunternehmers.

Moritz Torgau

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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