Baurechtstipp: Neues Architektenrecht 2021

01.02.2021, Hans-Robert Ilting

Die HOAI - Honorarordnung für Architekten und Ingenieure wurde reformiert

Nunmehr ist eine neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure auf den Weg gebracht worden. Der Europäische Gerichtshof hatte im Jahre 2019 festgestellt, dass die bisherige Honorarordnung HOAI der Bundesrepublik Deutschland gegen eine EU-Dienstleistungsrichtlinie verstieß, weil die in der HOAI enthaltenen Mindest- und Höchstsätze nicht europarechtskonform seien.

Nach vielen sich daran anschließenden Gerichtsverfahren hat der Gesetzgeber nun die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Bundesregierung zum Erlass einer neuen Honorarordnung ermächtigt wird, welche im Ergebnis eben keine verbindlichen Mindesthonorare festlegt, sondern nur eine Honorarorientierung nach bestimmten Maßstäben bietet. Damit wird die freie Vereinbarkeit von Honoraren bestimmt und noch festlegt, dass für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung bestimmte Sätze aus dem Orientierungsrahmen gelten sollen.

Diese Honorarorientierung ist in den § 3 und 7 der neuen HOAI zum Ausdruck gebracht. Anders als es bestimmte Vorschriften der Novellierung vermuten lassen, regelt die Verordnung lediglich das sog. Preisrecht, nicht aber sonstige zivilrechtliche Begleitumstände, wie zum Beispiel die Fälligkeit des Honorars. Dafür gelten vielmehr die Regeln des Werkvertragsrechtes.

Wenn die Honorarregelung sich nach der HOAI richtet, ist eine prüfbare Schlussrechnung zu erstellen, die für den Auftraggeber nachvollziehbar die erbrachten Leistungen darstellt. Des Weiteren ist nunmehr das Erfordernis abgeschafft worden, eine Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ zu schließen, was nun auch nachfolgende Vereinbarungen wesentlich erleichtert.

Neu und wichtig ist eine neu eingeführte Hinweispflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Verbraucher/Auftraggeber dahin, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafeln enthaltenen Werte vereinbart werden können.

Unterbleibt ein solcher Hinweis aus § 7, hat dies zur Folge, dass die Architekten oder Ingenieure dann nur das Basishonorar erhalten, auch wenn ein höheres Honorar in Textform vereinbart wurde.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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