Bei der Scheidung nicht das Testament vergessen!

23.02.2022, Hans-Robert Ilting

Scheidungsverfahren können langwierig sein, insbesondere wenn ein Ehegatte sich der Scheidung widersetzt. Auch erbrechtlich gesehen bleibt so ein gleich doppelt unerfreulicher Vorgang nicht folgenlos, sondern hält noch folgende Überraschung bereit: Das gesetzliche wie auch das testamentarische Erbrecht der Ehegatten entfällt nicht etwa bereits mit der Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens:

Nach den §§ 1933 bzw. 2077 BGB entfällt das Erbrecht vielmehr erst dann, wenn zum Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Da kann es dann schon einmal darauf ankommen, ob Streit über den notwendigen Trennungszeitraum besteht oder der Antraggegner gar meint, die Ehe sei überhaupt nicht gescheitert.

Paradox außerdem:

Bleibt der Antraggegner passiv und verstirbt, verliert der scheidungswillige Ehepartner in dieser Situation sein gesetzliches oder testamentarisches Erbrecht nicht und kann Erbe werden, obgleich er selbst die Scheidung beantragte!

Die Regelungen sind kompliziert und je nach Verlauf kann das Erbrecht noch lange während des Scheidungsverfahrens bestehen bleiben. Es lohnt sich demnach, auch die erbrechtliche Situation zu betrachten und gegebenenfalls einseitig durch Testament Regelungen zu treffen. Und wenn es gemeinsame Kinder gibt, ist es auch nach der Scheidung nicht ganz vorbei. Aber das ist eine andere Geschichte.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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