Belangloser Zettel oder wirksames Testament?

26.02.2016, Hans-Robert Ilting

Die Anforderungen an ein eigenhändig erstelltes handschriftliches Testament sind in formaler Hinsicht einfach: Es muss als „letzter Wille“ erkennbar sein, vom Testierenden selbst geschrieben und unterschreiben und möglichst mit Ort und Datum versehen sein. Dass allerdings in der Praxis durchaus hinsichtlich dieser geringen Anforderungen gestritten werden kann, zeigt ein im November 2015 entschiedener Fall.

Die Enkel lieferten beim Nachlassgericht zwei von ihrer Großmutter im Jahr 1986 verfasste Schriftstücke ab, welche das Oberlandesgericht Hamm wie folgt beschreibt: „Bei einem dieser Schriftstücke handelte es sich um einen ca. 8 x 10 cm. großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit den Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung“. Die Frage war, ob diese Schriftstücke formal als Testamente gewertet werden konnten, was das Oberlandesgericht Hamm verneinte.

Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Bloße Entwürfe reichten nicht aus, um den Willen einer rechtsverbindlichen Anordnung für seinen Todesfall annehmen zu können. Hier ergäben sich erhebliche Zweifel schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehlte ein vollständiger Satz, obwohl die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen sei.

Außerdem sei nicht ersichtlich, weshalb zwei nahezu inhaltlich identische Testamente innerhalb eines Jahres verfasst wurden. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass es sich allenfalls um Vorüberlegungen oder Entwürfe handelte, aber nicht um Schriftstücke, denen die Erblasserin die Bedeutung von rechtswirksamen Testamenten beimessen lassen wollte. Dafür spreche letztendlich auch, dass die Schriftstücke ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden worden waren.

Der Fall unterstreicht die Selbstverständlichkeit, dass der Erblasser klar und deutlich erklären muss, dass seine Niederschrift gültig sein soll. Der Fall zeigt aber auch, dass bei der gerade bei handschriftlichen privaten Testamenten oft erforderlichen Auslegung auch die gesamten Begleitumstände mit zu berücksichtigen sind. Das bezieht sich auch auf die Auslegung, was der Erblasser mit ggf. mehrdeutigen Aussagen wohl bezwecken wollte.

Auch dieser Fall zeigt, dass eine solide juristische Begleitung bei der Abfassung des letzten Willens erforderlich ist.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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