Cleverer Zahnarzt – noch clevereres Gericht!

14.02.2017, Hans-Robert Ilting

Pflichtteilsansprüche sind lästig und schränken die Testierfreiheit ein. Daran störte sich auch ein reicher Zahnarzt aus Niedersachsen, der mit seinem gerade volljährig gewordenen Sohn, der sich offenbar als nicht besonders strebsam erwiesen hatte, folgenden Plan umsetzte:

Der Sohn, der die Schule abgebrochen und nun eine Ausbildung zum Zahntechniker begonnen hatte, fand großen Gefallen an dem vom Vater neu erworbenen 100.000,00 € teuren Sportwagen Nissan GTR X, den er auch ab und zu fahren durfte. Wenige Tage nach dem 18. Geburtstag des Sohnes fuhren beide zu einem Notar und beurkundeten einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes beim Tode des Vaters. Zur Abfindung sollte der Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, aber nur, wenn er bis dorthin die Ausbildung zum Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Kurz später bereute der Sohn seine Unterschrift, brach die Ausbildung ab und zog zu der getrennt lebenden Mutter zurück.

Nunmehr begehrt er die Feststellung, dass sein Verzicht unwirksam sei. Das OLG Hamm hat ihm mit Urteil vom 08.11.2016 Recht gegeben: Der umfassende Erb- und Pflichtteilsverzicht sei sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. Der Vater habe die Unerfahrenheit des Sohnes in unakzeptabler Weise ausgenutzt. Denn der Erbverzicht sei als sofort wirksam und ohne Bedingung vereinbart worden, wohingegen die einzige Gegenleistung, der spätere Erwerb des Wagens, unter der Bedingung stehe, dass eine ganz bestimmte Ausbildung, die nicht gewechselt werden könne, nicht nur erfolgreich, sondern mit „Bestnote“ zu absolvieren sei. Also sei eine berufliche Umorientierung nach der Vereinbarung nicht möglich, was unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Klägers eingreife, der die Ausbildung ja gerade erst begonnen habe. Der Wert der Gegenleistung sei ohnehin vermindert, da das Fahrzeug erst später und dann mit deutlichem Wertverlust an den Sohn übergehen sollte.

Den Hinweis des Vaters darauf, er habe mit der Vertragsgestaltung nur den Ehrgeiz des Sohnes zur erfolgreichen Ausbildung anstacheln wollen, wertete das Gericht als glatte Ausrede, zumal der Vater auch noch den Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes abgewartet habe, wohl wissend, dass die Mutter einem solchen Vorhaben auf keinen Fall zugestimmt hätte und so etwas auch vom Familiengericht nicht genehmigt worden wäre. Mit der Wahl des Beurkundungstermins sei der Eindruck eines Geburtstagsgeschenks erweckt worden. Der Sohn sei auch weder in die Vorbereitung der Vereinbarung einbezogen worden, noch habe er vorab einen Vertragsentwurf erhalten.

Fazit: Kein Ruhmesblatt für den Vater – und wohl auch nicht für den beurkundenden Notar.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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