Es wird zunächst die besondere Verantwortung des Sicherheits- und Gesundheitskoordinators (SiGeKo) betont und einleitend klargestellt, dass die Baumaßnahmen natürlich möglichst weiter betrieben werden müssen und erst einzustellen sind, wenn behördliche Maßnahmen, wie etwa Betretungsverbote ergehen oder wenn aufgrund behördlicher Maßnahmen ein sinnvoller Weiterbetrieb nicht mehr möglich ist, weil zum Beispiel überwiegende Teile der Beschäftigten des Auftragnehmers unter Quarantäne gestellt worden sind.
Selbstverständlich ist jeweils im Einzelfall eine Beurteilung erforderlich. Sofern die VOB/B vereinbart ist, wird darauf verwiesen, dass die Pandemie geeignet ist, den Tatbestand der „höheren Gewalt“ im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 1 c VOB/B auszulösen, wobei auch diese Bewertung natürlich im jeweiligen Einzelfall vorzunehmen ist. Der Unternehmer, der sich auf höhere Gewalt und damit einhergehende Leistungshindernisse beruft, muss darlegen, warum er seine Leistung nicht oder derzeit nicht erbringen kann.
Im Erlass sind zum Beispiel folgende Fälle genannt:
- Ein Großteil der Beschäftigten ist behördenseitig unter Quarantäne gestellt und auf dem Arbeitsmarkt oder über Nachunternehmer ist auch kein Ersatz zu finden.
- Die Beschäftigten sind aufgrund von Reisebeschränkungen nicht in der Lage, die Baustelle zu erreichen und Ersatz ist ebenfalls nicht möglich.
- Es kann kein Baumaterial beigeschafft werden.
In diesem Zusammenhang ist unseres Erachtens auch der Fall bedeutsam, dass aufgrund einer Vielzahl von Gewerken auf der Baustelle der vorgeschrieben Mindestabstand nicht mehr eingehalten werden kann. Dann bedarf es besonderer organisatorischer Maßnahmen. Das gilt auch für erhöhte Anforderungen an die Hygiene (funktionierender Toilettenwagen etc.).
Im Erlass wird weiter ausgeführt, dass der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie und eine rein vorsorgliche Arbeitseinstellung für sich genommen nicht schon den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllen kann.
Auch auf Seiten des Auftraggebers kann höhere Gewalt eintreten, wenn etwa die Projektleitung unter Quarantäne gestellt wird, wobei dann erhöhte Anstrengungen gefordert werden, etwa eine Projektleitung auch vom Homeoffice bzw. Organisation einer Vertretung.
Soweit im Einzelfall höhere Gewalt vorliegt, verlängern sich Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung zzgl. eines angemessenen Zuschlags für die Wiederaufnahme der Arbeiten (§ 6 Abs. 4 VOB/B). Zudem sind in diesem Fall Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem Auftragnehmer nicht gegeben.
Aber auch der Auftraggeber gerät im Fall höherer Gewalt nicht in Annahmeverzug, da die Voraussetzungen des § 642 BGB dann nicht vorliegen. Der BGH hatte mit Urteil vom 20.04.2017 (Az. VII ZR 194/13) den Fall entschieden, dass außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse höhere Gewalt darstellen können. Entsprechendes wird man auch für die Pandemie annehmen können.
Eine solche Behinderung tritt auch ein, wenn etwa ein Vorgewerk aufgrund höherer Gewalt nicht rechtzeitig erbracht wird und nun das nachfolgende Gewerk in Zeitverzug gerät. Der Erlass weist die betreffenden Stellen an, Rechnungen unverzüglich zu prüfen und zu begleichen, was durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist. Es wird auch auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen Bürgschaftsleistung des Auftragnehmers Vorauszahlungen zu leisten (§ 16 Abs. 2 VOB/B).