Das Landgericht Hagen hatte im Jahr 2023 über ein eigenhändiges Testament aus dem Jahr 1998 zu urteilen, in welchem der scheinbar belanglose Satz stand: „Dies gilt für den Fall, dass ich nicht aus meinem Urlaub zurück komme“. Jemand, der zu kurz gekommen war, machte geltend, dass das Testament unter einer Bedingung gestanden hätte und die gesetzliche Erbfolge gelten müsse, weil der Erblasser ja schließlich gesund zurückgekehrt und erst 2021 verstorben sei. Das Gericht sah dies anders: Der Inhalt des Testaments lasse keinen besonderen Zusammenhang mit einer Todesart oder auch einem Todeszeitpunkt erkennen und urteilte, dass das Testament keinerlei „Verfallsdatum“ habe (Az. 4 O 265/22).
Ähnlich ist es bei einer Testamentserrichtung aus Anlass eines bevorstehenden Krankenhausaufenthalts, der in Testament erwähnt wird. Im Interesse der Aufrechterhaltung des Erblasserwillens geht die Rechtsprechung grundsätzlich – aber keineswegs zwingend - davon aus, dass mit solchen Zusätzen nur der konkrete Anlass der Testamentserrichtung mitgeteilt sein soll.
Bei der Testamentsabfassung sollte man also langfristig denken. Das Testament gilt grundsätzlich für jeden Zeitpunkt und jede Ursache des Ablebens. Die Angabe von Beweggründen oder Motiven kann zu Streit führen und kann sich als Einfallstor für Angriffe gegen die Wirksamkeit erweisen.