Das Oberlandesgericht in Celle hatte kürzlich ein notarielles Testament auf seine Wirksamkeit hin zu beurteilen:
Ein 85-jähriger Mann war nach einem schweren Schlaganfall hilfebedürftig geworden. Vom Amtsgericht wurde ihm eine Berufungsbetreuerin zur Seite gestellt. Gut drei Monate später wurde ein notarielles Testament verfasst, bei dessen Beurkundung die Betreuerin auch anwesend war; sie wurde zusammen mit einer weiteren Person, die ihm von der Betreuerin für verschiedene Dienstleistungen wie Einkäufe und Spaziergänge vermittelt worden war, zur Erbin eingesetzt.
Nach dem Tod des Mannes gab es Streit um die Wirksamkeit des Testaments. In zweiter Instanz hatte sich nun das Oberlandesgericht Celle mit dem Fall zu befassen und die dortigen Richter stellten nach umfangreicher Beweisaufnahme nicht nur fest, dass der Mann zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen und das Testament daher bereits unwirksam sei.
Mehr noch:
Sie stellen ausdrücklich fest, dass unabhängig davon das Testament auch wegen sogenannter Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig sei (OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021, 6 U 22/20). Das Gericht folgerte die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung daraus, dass die Betreuerin „die von Einsamkeit und Hilflosigkeit geprägte Situation des Erblassers“ zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt habe. Auffällig sei, dass das Testament bereits kurz nach Bestellung der Berufsbetreuerin errichtet und sie bei der notariellen Beurkundung ohne zwingenden Grund anwesend gewesen sei. Es sei auch im Vorfeld kein ärztlicher Rat über die Frage der Testierfähigkeit eingeholt worden und die Betreuerin hatte auch nicht das Amtsgericht, welches kurz später über die Verlängerung der Betreuung zu entscheiden hatte, über die Testamentserrichtung unterrichtet, sodass das Gericht mögliche Interessenkonflikte nicht habe prüfen können. Es sei der Betreuerin auch aufgrund der gesundheitlichen Situation des Betreuten klar gewesen, dass dieser in der Folge das Testament nicht mehr würde abändern können.
All dies zusammen genommen rechtfertigte nach Ansicht des OLG die Annahme der Sittenwidrigkeit und damit der Nichtigkeit. Als Erbe wurde der Fiskus festgestellt, da auch keine entfernteren Verwandten ermittelt werden konnten.
Anzumerken ist noch, dass es nach den Heimgesetzen Mitarbeitern bestimmter Pflegeeinrichtungen, unter Umständen auch mobiler Einrichtungen, verboten ist, Geschenke anzunehmen und diese auch nicht als Erben eingesetzt werden können.