Die liebe Verwandtschaft: Haftung für Bestattungskosten trotz Erbausschlagung?

04.12.2018, Hans-Robert Ilting

Das Erben ist nicht immer eine reine Wohltat: Mal muss die Erbschaft geteilt werden und führt zu Streitigkeiten in der Erbengemeinschaft, mal tauchen Schulden des Erblassers auf, die ja schließlich auch Bestandteil der Erbschaft sind. Daher kann man die Erbschaft alsbald (übrigens: innerhalb von sechs Wochen) ausschlagen. Aber mitunter ist man die Chose damit immer noch nicht los:

Sofern nämlich ein naher Angehöriger des Verstorbenen als sogenannter „Bestattungspflichtiger“ im Sinne des Bestattungsgesetzes gilt, besteht die entsprechende Verpflichtung zur Durchführung der Bestattung und Tragung der entsprechenden Kosten. Das gilt völlig unabhängig von der Erbenstallung und einer etwaigen Ausschlagung des Erbes. Das hat folgende Bewandtnis:

In den einzelnen Bundesländern existieren Bestattungsgesetze, die im öffentlichen Interesse nahen Angehörigen, und zwar dem Ehepartner, den Kindern, den Eltern und sogar Geschwistern, Großeltern und Enkelkindern (in dieser Reihenfolge) die Verpflichtung zur Besorgung der Bestattung auferlegen. Kommen diese Angehörigen ihrer Bestattungspflicht nicht nach, wird das Ordnungsamt eine Bestattung im Wege der Ersatzvornahme vornehmen und anschließend Kostenersatz von dem Bestattungspflichtigen per Bescheid verlangen und zwar, wie gesagt, ohne Rücksicht darauf, ob der Angehörige Erbe geworden ist oder nicht. Die Verpflichtung steht nämlich selbstständig neben der erbrechtlichen Position des Angehörigen. Das zivilrechtlich betrachtet der Erbe für die Bestattungskosten aufzukommen hat, kann dem Anspruch nicht entgegengehalten werden.

Ähnlich wie beim Elternunterhalt ist es auch kaum möglich, sich dieser Verpflichtung etwa mit dem Argument zu entziehen, man habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser gehabt oder dieser habe seinerseits Unterhaltspflichten etc. verletzt. Wir haben einen solchen Fall erst kürzlich vor dem für die Überprüfung eines solchen Leistungsbescheides zuständigen Rechtsausschuss begleitet. Erfolgversprechend ist eine Verteidigung gegen einen solchen Bescheid regelmäßig nur, wenn man nachweisen kann, dass der Erblasser rechtskräftig wegen Straftaten zum Nachteil des Angehörigen verurteilt wurde. Das ist freilich nur selten der Fall.

Zu vermeiden ist eine solche Heranziehung zum Kostenersatz also kaum. Eine Ausschlagung der Erbschaft hilft dagegen nicht. Und: Wer dem Bestattungsunternehmen einen entsprechenden Auftrag erteilt, haftet natürlich ohnehin und muss vom Erben Erstattung verlangen.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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