Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass es mit zunehmendem Alter immer schwieriger wird alle Angelegenheiten des täglichen Lebens selbst zu regeln. Zudem steigt das Risiko aufgrund einer alterstypischen Krankheit, wie beispielsweise Demenz, auf die Hilfe anderer angewiesen zu sein. Dabei können solche Schicksalsschläge durchaus auch junge Menschen treffen. Durch Unfall oder schwere Krankheit kann es (auch nur zu einer vorübergehenden) Hilfsbedürftigkeit kommen.
Ein vielfach verbreiteter Irrglaube ist, dass der Partner oder die nahen Angehörigen automatisch in diesen Fällen handeln und Entscheidungen für den Betroffenen treffen dürfen. Eine diesbezügliche gesetzliche Regelung gibt es im deutschen Recht allerdings (derzeit) nicht.
Kommt es zu einer der genannten Situationen, in welcher der Betroffene seinen Willen nicht mehr äußern kann, und liegt keine Vorsorgeregelung vor, so wird sich das Betreuungsgericht einschalten und einen Betreuer bestellen. In der Regel wird es sich dabei um eine vertraute Person des Betroffenen handeln. Das Gericht kann aber auch eine fremde Person, welche keinen persönlichen Bezug zum sozialen Umfeld des Betroffenen besitzt, zum Betreuer bestellen.
Das richtige rechtliche Instrument, um Vorsorge für diese Fälle zu treffen, ist die Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung.
Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie für sich einen persönlichen Vertreter, welcher in bestimmten oder in allen Bereichen des Lebens für Sie tätig werden darf. Der Umfang der Vorsorgevollmacht kann damit flexibel gestaltet und an die Wünsche des Betroffenen angepasst werden. Beispielsweise kann sich die Vollmacht nur auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge oder Vermögensangelegenheiten beziehen.
Die Betreuungsverfügung sichert korrespondierend zur Vorsorgevollmacht den Fall ab, dass die bevollmächtigte Vertrauensperson aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die ihr durch die Vorsorgevollmacht übertragenen Aufgaben, nicht wahrnehmen kann. Daher wird im Rahmen der Betreuungsverfügung eine Person (oder auch Personen oder ein bestimmter Personenkreis) benannt, welche nach dem Wunsch des Verfügenden zu seinem Betreuer bestellt werden soll.
Zu beachten ist, dass das Betreuungsgericht grundsätzlich diesem Wunsch nachkommen muss, solange dieser Betreuerbestellung keine wichtigen Gründe für das Wohl des Betroffenen entgegenstehen (§ 1897 IV BGB).
In jedem Fall sollten die exakte Ausgestaltung und der konkrete Umfang der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügung mit einem im Vorsorgerecht tätigen Rechtsanwalt besprochen und ausgestaltet werden.