Eine ungewollte Gemeinschaft - Teil 1

15.06.2018,

In der heutigen Zeit haben viele junge und unverheiratete Paare die Gunst der Stunde genutzt und sich dank niedriger Zinsen den Traum vom Eigenheim verwirklicht. Die neue Immobilie steht dabei meist im hälftigen Eigentum der Partner. Die damit einhergehenden erbrechtlichen Folgen sind vielen nicht bewusst.

Der beschriebene Sachverhalt ist keine Seltenheit. Der Traum vom Eigenheim ist schnell erfüllt. Das Eigentum hälftig verteilt. Aber wie sieht die Rechtslage im Todesfall aus? An diese Situation wollen viele zunächst nicht denken. Dabei sind die rechtlichen Konsequenzen dieser Konstellation in der Regel nicht gewünscht.
Die gesetzliche Erbfolge sieht für diese Fälle vor, dass wenn der verstorbene Partner keine Kinder (Erben erster Ordnung) hatte, dessen Eltern und deren Abkömmlinge zu Erben (zweiter Ordnung) berufen sind. Diese treten rechtlich an die Stelle des Erblassers.
Somit erben die Eltern des Partners oder, falls diese schon vorverstorben sind, sogar dessen Geschwister. Selbst Neffen und Nichten können in der Erbfolge auftauchen. Der überlebende Partner hingegen geht mangels Ehe sogar leer aus und beerbt den Verstorbenen überhaupt nicht.

Dabei gilt es zu beachten, dass insbesondere auch die Eigentumshälfte des verstorbenen Partners am Eigenheim des Paares in den Nachlass fällt. Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
M und F sind zu gleichen Teilen Miteigentümer an der von Ihnen bewohnten Immobilie. Sie haben keine Kinder und sind nicht verheiratet. Die Eltern des M sind bereits vorverstorben. M hat eine Schwester S. Sollte M versterben, so wird er von seiner Schwester S beerbt. Diese erbt somit auch seine Eigentumshälfte an der nun von F allein bewohnten Immobilie. Es entsteht eine Eigentümergemeinschaft zwischen F und S.

Achtung: S könnte - im Streitfall - ggf. die Teilungsversteigerung betreiben.

Dies ist in den meisten Fällen nicht das gewünschte Ergebnis. Vielmehr soll der überlebende Partner in der Regel den Anteil des Erblassers am Eigenheim erhalten. Das verfolgte Ziel ist vornehmlich die Absicherung des Partners. Dieses exemplarisch dargestellte Ziel kann über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen erreicht werden. Die genaue Ausgestaltung ist dabei eine Frage des Einzelfalls und sollte in einer gezielten anwaltlichen Beratung besprochen werden. Dabei kann auf alle Besonderheiten und Vorstellungen des/r Testierenden eingegangen und die gewünschten Ziele umgesetzt werden.

Eine ähnliche Problematik ergibt sich auch bei Ehegatten bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Diesbezüglich wird auf den Beitrag „Eine ungewollte Gemeinschaft - Teil 2“ verwiesen, der in Kürze erscheinen wird.

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