Einen außergewöhnlichen Fall aus dem Arztrecht, der auch erbrechtlich Auswirkungen zeigt, hat das Oberlandesgericht München Ende letzten Jahres entschieden:
Der später verstorbene Vater des Klägers war seit Jahren mittels einer PEG-Sonde künstlich ernährt worden. Nach dessen Tod macht der Sohn als Alleinerbe Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den Hausarzt geltend mit der Begründung, dieser habe den Betreuer nicht ausreichend über die Frage der Fortführung der künstlichen Ernährung beraten und auch keine Alternativen aufgezeigt, etwa im Hinblick auf eine Umstellung zu einer rein palliativen Versorgung, auch wenn diese dann auch zum baldigen Tod geführt hätte. Es habe für den Vater keinerlei positive Perspektive gegeben, so dass es lediglich zu einer „sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens“ gekommen sei. Das Oberlandesgericht hat einen solchen Anspruch auf Schmerzensgeld bejaht, weil der Hausarzt verpflichtet gewesen sei, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Es hätte besprochen werden müssen, ob statt der Verlängerung der künstlichen Ernährung nicht eine Umstellung auf eine rein schmerzstillende Versorgung in Erwägung zu ziehen war. Das sei aber nicht hinreichend erfolgt, so dass seitens des Arztes dem Betreuer keine ausreichende Entscheidungsgrundlage geboten worden war. Dies stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages dar.
Die Entscheidung ist kritisiert worden, weil nicht untersucht worden sei, wie sich denn der Betreuer im Fall der vom Gericht geforderten eingehenden Beratung verhalten hätte. Gleich wie man zu der Entscheidung steht, unterstreicht sie doch die Empfehlung, im Wege einer Patientenverfügung für den Fall der Fälle vorzusorgen.