Juristisch betrachtet geben Vollmachten lediglich die rechtliche Möglichkeit, Verfügungen gegenüber Dritten, wie z. B. Kreditinstituten, vornehmen zu können. Ob solche Verfügungen aber letztendlich gegenüber dem Vollmachtgeber bzw. Erben Bestand haben, richtet sich nach der Absprache. Hier hatte das Gericht auszulegen, was die Erblasserin tatsächlich mit der als „Vollmacht“ überschriebenen Regelung meinte.
Das Oberlandesgericht Hamm führte eine Beweisaufnahme durch, hörte Zeugen an und kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin tatsächlich eine testamentarische Verfügung gewollt habe. Sie habe beide Schriftstücke zusammen verwahrt und habe durch die Formulierungen im Testament erkennen lassen, dass ihr der Unterschied zwischen den beiden Begriffen gar nicht geläufig sei. Vor allen Dingen habe sie aber geschrieben, die Begünstigte solle sich „das Guthaben auszahlen lassen“, was unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nahelege, dass ihr das Geld endgültig zustehen solle.
Der Streitfall zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, juristische Fachbegriffe richtig einzusetzen und sich über deren Bedeutung aufklären zu lassen. Hätte die Erblasserin das Schriftstück als „Vermächtnis“ oder „Testament“ überschrieben, wäre ein jahrelanger Streit mit entsprechend hohen Kosten für mindestens zwei Gerichtsinstanzen den Beteiligten erspart geblieben.