Der Arzt ging in Revision. Nun hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass unabhängig von eventuellen pflichtwidrigen Aufklärungsdefiziten beim Arzt ein Anspruch nicht gegeben sein könne, weil die Verlängerung des Lebens nicht als Schaden gewertet werden dürfe (Urteil vom 2.4.2019, VI ZR 13/18). Da der Patient keine Patientenverfügung hinterlassen habe und daher unklar blieb, was der Patient in seiner Situation wünschen würde, stehe ein Urteil über das Leben des betroffenen Patienten keiner staatlichen Gewalt zu, selbst wenn der Patient selbst sein Leben als lebensunwert erachten mag. Das Weiterleben und die damit einhergehenden Kosten dürften nicht als Schaden gewertet werden.
Eine unzureichende Aufklärung hat der BGH ebenfalls nicht festgestellt, denn Schutzzweck etwaiger Aufklärungs- und Behandlungspflichten im Zusammenhang mit lebenserhaltenden Maßnahmen sei es nicht, wirtschaftliche Belastungen, die mit dem Weiterleben verbunden sind, zu verhindern.
Die unterschiedliche Beurteilung des Sachverhalts durch zwei hohe Gerichte zeigt die Bedeutung der Patientenverfügung. Damit hätte der Patient bindende Verfügungen für den Fall des Falles treffen können. Eine juristische wie auch ärztliche Beratung ist dabei zu empfehlen.