Erbschaftstipp: Familienstreit ums Sparbuch

08.01.2020, Hans-Robert Ilting

Zum Glück hat der Bundesgerichtshof, Deutschlands oberstes Zivilgericht, ab und zu auch mit einfachen Sachverhalten zutun, mögen sie gleichwohl juristisch knifflig sein. Interessant wird es, wenn es sich dann um „Alltagsfälle“ handelt:

Die Eltern legten kurz nach der Geburt der Tochter ein Sparbuch auf deren Namen an und zahlten im Laufe der Jahre Geldbeträge ein. Allerdings hob der Vater dann ohne Rücksprache mit der Ehefrau und dem Kind insgesamt 17.000,00 Euro ab, so dass das Sparbuch bei Überreichung an die Tochter nur noch enttäuschende 242,00 Euro aufwies. Das ließ sich die Tochter so nicht gefallen und klagte zunächst erfolgreich gegen den Vater auf Rückzahlung des abgehobenen Geldes. Die Sache landete beim BGH, der durch Beschluss vom 17.07.2019 die Sache an das Oberlandesgericht wieder zur weiteren Aufklärung zurückverwies.

Die Frage war, wem das Sparguthaben überhaupt zustand, ob die Eltern also schon mit der Anlage des Sparguthabens auf den Namen der Tochter ihr eine eigene Rechtsposition zugewiesen hatten, was zur Folge gehabt hätte, dass die Eltern dann nur noch im Interesse der Tochter sozusagen treuhänderisch hätten verfügen dürfen. Und durfte der Vater überhaupt ohne Zustimmung der Mutter eigenmächtig das Sparbuch plündern?

Wer das Sparbuch in Händen hält, ist nach dem BGH nicht allein entscheidend – aus Juristensicht wäre das viel zu trivial. Denn juristisch korrekt betrachtet wird nicht etwa das Sparbuch selbst verschenkt, sondern es wird ein Forderungsrecht schenkungsweise übertragen, welches gegenüber der Bank besteht, nämlich auf Auszahlung des Sparguthabens.

Das Oberlandesgericht muss nunmehr nochmal prüfen, ob die Eltern mit der Anlage des Sparbuches eventuell nur bezweckten, ihr eigenes Geld – zum Beispiel als Notreserve – anzulegen, ob vielleicht auch steuerliche Erwägungen Grund für die Anlage auf den Namen des Kindes waren etc. Auch könnte von Bedeutung sein, ob zum Beispiel Großeltern oder andere Personen für das Kind auf dieses Sparbuch Einzahlungen tätigten.

Beruhigung für Großeltern: Geben diese ein auf den Namen des Enkels errichtetes Sparbuch nicht aus der Hand, ist davon auszugehen, dass sie sich damit Verfügungen bis zu ihrem Tode vorbehalten wollen.

Tipp für die Eltern: Rechtzeitig vor der Jubelfeier zum 18. Geburtstag checken, was so alles auf den Namen des Kindes angelegt ist, sonst kann es schwierig werden …

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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