Erbschaftstipp: Grabpflegekosten kontra Pflichtteil

08.09.2021, Hans-Robert Ilting

Das Pflichtteilrecht enterbter Abkömmlinge (unter Umständen auch der Eltern und des Ehegatten) ist die heilige Kuh im Erbrecht. Versuche, diesen auf verfassungsrechtlich geschuldeten Geldanspruch auf legale Weise zu schmälern, sind aufgrund strenger gesetzlicher Vorgaben und ebenso strenger Handhabung dieser Vorschriften durch die Gerichte selten erfolgreich.

Nun hatte die Erblasserin in einem Testament wahrscheinlich nur die gute Idee, einen Teil des Nachlasses für die künftige Grabpflege zu sichern. Daher teilte die das Vermögen prozentual unter den Miterben auf und verfügte: „Der Rest ist für die Beerdigung und 20 Jahre Pflege des Grabes“.

Einer der Abkömmlinge wollte auch aus diesem Restvermögen seinen Pflichtteil ausgezahlt erhalten. Dem hat der Bundesgerichtshof nun in einem Urteil vom 26.05.2021 (IV ZR 174/20) zugestimmt: Es liege zwar eine Auflage zu Lasten der Erben vor, welche von diesen auch zu befolgen sei. Aber schon lange sei anerkannt, dass solche Vorgaben des Erblassers nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen dürften, auch um Missbrauch zu verhindern.

Der Pflichtteilsberechtigte profitiert im vorliegenden Fall also auch von Vermögen, von welchem die Erben nichts haben: Denn sie befolgen die entsprechende Auflage und setzten eben dieses Geld dafür ein.

Gänzlich anders verhält es sich allerdings mit den reinen Bestattungskosten, welche zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten stets in angemessener Höhe bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden.

Hans-Robert Ilting

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Erbrecht
Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT)

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